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Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen

BGH, VI ZR 144/07


Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen

Gemäß Art. 5 Grundgesetz hat ein jeder das Recht, seine Meinung in Bild, Schrift und Wort frei zu äußern und allgemein zugängliche Quellen für seine Recherchen zu nutzen. Tatsachen mit Meinungsbezug, denen bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen zugrunde liegen und deren fehlender Wahrheitsgehalt bereits zum Zeitpunkt der Äußerung feststeht, fallen nicht unter die Schutzwirkung der durch das Grundgesetz garantierten Meinungsfreiheit.

Demjenigen, der eine Meinung äußert, wird eine gebotene Sorgfaltspflicht auferlegt, die einen Ausgleich zwischen der garantierten Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes der beteiligten Verkehrskreise herstellt. Der Umfang dieser Sorgfaltspflicht richtet sich nach den individuellen Umständen der geäußerten Meinung und der damit eventuell einhergehenden wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung. Da sich die objektive Wertung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft schwierig gestaltet, trifft denjenigen, der für Dritte nachteilige Tatsachenbehauptungen aufstellt, eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast.

Unrichtige Zitate und unwahre Tatsachenbehauptungen unterliegen nicht dem Schutz der durch das Grundgesetz garantierten Meinungsfreiheit, denn es besteht kein öffentliches Interesse an einer solchen Schutzwürdigkeit. Aus der regelmäßigen Rechtsprechung ergibt sich auch nichts Gegenteiliges hinsichtlich der freien Lehre und Forschung sowie Kunst und Wissenschaft. Diese Freiheit entbindet denjenigen, der eine Meinung äußert, nicht von seiner Treue zur Verfassung.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich im Bereich der Prozesskostenfinanzierung betätigt. In den von ihr finanzierten Musterverfahren, in denen Kapitalanleger Schadenersatz aufgrund angeblich mangelnder Beratung im Bereich von Immobiliengeschäften geltend machen, setzt die Klägerin den Anwalt F ein. Als Ausgleich für diese Prozesskostenfinanzierung erhält die Klägerin die Hälfte des erstrittenen Schadenersatzbetrages. Ein Brancheninformationsdienst veröffentlichte einen Artikel über die Klägerin und berichtete über die Akquirierung von Aktienbeteiligungen unter Anwaltschaft. Die Autoren des Artikels beschäftigen sich nicht näher mit der Frage, ob sich das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin für die benachteiligten Anleger lohnt oder nicht, sondern bezeichnen die kurze Fristsetzung zur Aktienzeichnung durch die Klägerin als unseriös.

Der Beklagte ist Rechtsanwalt und schrieb die Abhandlung „Das Interesse an der Lüge – Auch im Zivilrecht?“ und sandte diese an verschiedene Redaktionen von Wirtschaftszeitschriften, an mehrere Landgerichte und Staatsanwaltschaften sowie an die Bundesnotarkammer. In seiner Abhandlung bezog sich der Beklagte auf den Artikel des Branchendienstes und nutze ihn zur Untermauerung seiner These, die Betätigung der Klägerin auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung sei Bauernfängerei. Der Beklagte erweckte den Eindruck, auch der Artikel des Branchendienstes bezeichne die diesbezüglichen Methoden als Bauernfängerei, obwohl er sich in Wahrheit lediglich auf die kurze Frist zur Aktienzeichnung bezieht. Der Beklagte hat die diesbezüglichen Äußerungen in dem besagten Artikel folglich aus dem Zusammenhang herausgenommen zitiert. Der Beklagte verwies in dem Rechtsstreit auf die Äußerung in dem Artikel, man wolle „grundsätzlich Zweifel an dem Klagefinanzierungssystem der Klägerin äußern“, jedoch erklären die Autoren ihre Zweifel nicht näher, weswegen der Beklagte auch nicht berechtigt ist, sich auf diese Äußerung zu berufen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist dem Artikel eine Bewertung des Prozessfinanzierungsmodells der Klägerin als Bauernfängerei gerade nicht zu entnehmen. Damit weicht die Rechtsprechung der Berufungsinstanz von der Revisionsinstanz ab.

In der ersten Instanz wurde der Beklagte verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Branchendienst habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet. Der Rechtsstreit ging in die nächste Instanz. Die Berufungsinstanz hat den Beklagten verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, die Mandanten, deren Prozesse mit Zustimmung der Klägerin durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden, seien verpflichtet, eine hohe Vertragsstrafe an die Klägerin zu zahlen, wenn sie diesen ablehnen. Der Beklagte war in der Berufungsinstanz teilweise erfolgreich, soweit weitere Äußerungen seiner Abhandlung betroffen waren. Der Rechtsstreit endete in der Revisionsinstanz mit einer vollständigen Klageabweisung, wogegen sich die Klägerin an das Bundesverfassungsgericht wendete, das die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwies. Die Richter des Bundesgerichtshofes geben den Persönlichkeitsrechten der Klägerin Vorrang vor dem Recht auf freie Meinungsäußerung durch den Beklagten. Die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten ist ein Zusammenspiel von freier Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung. Der Beklagte gibt in seiner Bewertung der Geschäfte der Klägerin die Meinung eines Dritten wieder. Sie erschöpft sich jedoch nicht in der ausschließlichen Wiedergabe, sondern enthält darüber hinaus eine eigene Wertung, die die Richter als unwahre Tatsachenbehauptung einstufen, da sich die Kritik im streitgegenständlichen Artikel gerade nicht auf den Zweifel an den Prozessfinanzierungsmethoden der Klägerin bezieht, sondern auf die kurze Frist zur Aktienzeichnung. Der Beklagte beabsichtigte, unter Hinzuziehung des von ihm zitierten Artikels seiner eigenen Anschauung mehr Gewicht zu verleihen. Ausschließlich hiergegen wendete sich die Klägerin. Dem Beklagten wird nicht verboten, mit seiner Abhandlung seine freie Meinung zu äußern, er wird jedoch in der Hinsicht eingeschränkt, falsche Belegstellen aus dem Zusammenhang heraus zu verwenden, um seine eigene Anschauung zu untermauern.

Der Klägerin steht ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 1004 BGB aufgrund der Wiederholungsgefahr, die von dem Beklagten nicht ausgeräumt wurde, zu.

BGH, VI ZR 144/07


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