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Unlauterer Wettbewerb - Sternchenwerbung

KG Berlin, 5 W 11/13


Unlauterer Wettbewerb - Sternchenwerbung

Das Kammergericht Berlin hat am 12.02.2013 durch Beschluss in einem sofortigen Beschwerdeverfahren über wettbewerbsrechtliche Ansprüche entschieden.

Der Antragsteller, ein Verband, dem unter anderem auch Veranstalter von Schiffsreisen und Anbieter solcher Reisen aus dem Internet angehören, hatte sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Untersagungsverfügung eingelegt. Antragsgegner war ein Reiseveranstalter, der Kreuzfahrten mit 7 Übernachtungen auf dem Schiff anbot. Er schaltete im November 2012 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer bekannten Berliner Tageszeitung eine Annonce, in der die Kreuzfahrt zum Gesamtpreis von 555 € inklusive Flug und Transfer angeboten wurde. Mit einem Sternchensymbol bei der Preisangabe wies er auf einen Text hin, aus dem hervorging, dass zusätzlich zum genannten Preis pro „beanstandungsfrei an Bord verbrachter“ Nacht ein Serviceentgelt in Höhe von jeweils 7 € für jeden erwachsenen Reiseteilnehmer fällig würde.

Der Antragsgegner begründete seine Entscheidung, ein nicht im Gesamtpreis enthaltenes, gesondertes Serviceentgelt zu fordern damit, dass bei Buchung und bei Reiseantritt noch nicht feststehe, ob die nächtliche Unterbringung von Passagieren „beanstandungsfrei“ verlaufe.

Der Antragsteller sah in der durch den Antragsgegner geschalteten Werbung einen Verstoß gegen das Gebot der Preistransparenz und damit ein wettbewerbswidriges, unlauteres Verhalten, das gemäß § 3, § 4 Ziffer 11 UWG dazu geeignet ist, den Erlass einer wettbewerbsrechtlichen Untersagungsverfügung zu begründen.

Der 5. Senat des Kammergerichts in Berlin hat dem Antrag des Antragstellers, die Entscheidung des Landgerichts Berlin aufzuheben, stattgegeben und die begehrte Untersagungsverfügung erlassen.

Während das Landgericht sich von der Argumentation des Antragsgegners, dass vor Durchführung der Reise noch nicht feststehe, ob und in welcher Höhe das zusätzliche Serviceentgelt erhoben werden könne, überzeugen ließ, bewertete der 5. Senats am Kammergericht den Hinweis auf Zusatzkosten als versteckten Preisaufschlag. 

Zur Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters, der eine Kreuzfahrt anbietet, gehöre es, die Übernachtungen so zu gestalten, dass die Passagiere keinen Anlass zu Beanstandungen hätten. Folglich sei es vorhersehbar, dass vom Passagier zusätzlich zu dem angegebenen Reisepreis in Höhe von 555 € weitere 49 € als Serviceentgelt verlangt würden. Das Serviceentgelt sei ein regulärer Teil des Reisepreises und hätte als solcher bei der Preisangabe mit eingerechnet werden müssen. Die für 555 € angebotene Kreuzfahrt werde tatsächlich 604 € kosten.

Damit sah das Kammergericht einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 Absatz 1 PAngV (Preisangabe Verordnung) als gegeben an. Der Hinweis per „Sternchen“ reichte nach Ansicht der Richter nicht aus, die verbraucherunfreundliche, unlautere Beeinflussung durch eine zu niedrige Preisangabe aufzuheben. Der Bundesgerichtshof hat in ähnlichen Fällen der „Sternchenwerbung“ bereits entschieden, dass die optische Vorteilhaftigkeit eines besonders günstigen Preises dazu geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher bei seinem Auswahlverhalten mehr als nur unwesentlich zu beeinflussen. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn der Endverbraucher schon daran gewöhnt ist, dass bestimmte Kosten, deren Entwicklung von weiteren Bedingungen abhängig ist, gesondert geltend gemacht werden. Bei den hier streitgegenständlichen Servicegebühren kann eine derartige Gewöhnung bei den Reisenden nicht festgestellt werden. Die Erhebung eines „zwangsweisen Trinkgeldes“ ist für den Verbraucher, der eine Kreuzfahrt bucht, ein unerwarteter preiserhöhender Faktor. Der Verbraucher darf davon ausgehen, dass die nächtliche Unterbringung auch dann vom Reisepreis umfasst ist, wenn sie den Gast zufriedenstellt.

KG Berlin, Beschluss vom 12.02.2013, Aktenzeichen 5 W 11/13


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