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Unlautere Werbung mit Begriff "Laserklinik"

OLG München, Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 U 1186/14


Unlautere Werbung mit Begriff "Laserklinik"

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit seinem Urteil vom 15.01.2015 unter dem Az. 6 U 1186/14 entschieden, dass ein so genanntes Hygienezertifikat irreführend ist, wenn damit nur die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bescheinigt wird. Denn dem durchschnittlichen Verbraucher wird damit suggeriert, es handele sich hierbei um eine besondere Auszeichnung höherer Standards.
Auch den Begriff Klinik darf ein Augenarzt nicht führen, wenn er nicht tatsächlich ein Krankenhaus oder eine andere Form stationärer Betreuung der Patienten betreibt. Eine ambulante Behandlung reicht nicht aus, um den Begriff der Klinik zu führen.

Damit hat das OLG München das Urteil der Vorinstanz auf die Berufung des Klägers hin abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, es bei Meidung einer Strafe zu unterlassen, mit einem bestimmten Hygienezertifikat zu werben.
Der Kläger ist ein Verein, der gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht. Ihm angeschlossen sind über 2000 Mitglieder, dazu gehören auch die Industrie- und Handelskammer, der Berufsverband der Augenärzte und die Bayrische Landesärztekammer.

Der Beklagte ist ein Arzt für Augenheilkunde und betreibt seine Praxis als Inhaber eines so genannten Augenzentrums und leitender Augenarzt in einer Klinik.
Mit Urteil vom 25.02.14 verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Unterlassung, den Begriff Laserklinik zu benutzen. Er dürfe auch nicht Werbung mit der Aussage machen, über das zur Zeit modernste Augenzentrum in Süddeutschland zu verfügen. Auch dürfe er nicht mit einem kostenlosen Erstgespräch werben, in welchem eine körperliche Untersuchung vorgenommen werde.
Den darüber hinausgehenden Antrag, die Werbung mit dem Hygienezertifikat zu verbieten, hat das LG abgewiesen. Nach Ansicht des LG handelt es sich dabei nicht um eine irreführende Werbung. Auch private Stellen können solche Zertifikate ausgeben. Der Hinweis auf ein wirtschaftliches Interesse der ausstellenden Organisation reiche nicht aus, um einen Wettbewerbsverstoß anzunehmen.
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Nach Ansicht des Klägers erwecke das Gütesiegel bei den angesprochenen Verkehrskreisen die unzutreffende Vorstellung, es sei von einer unabhängigen Stelle ausgestellt worden und handele sich um eine Auszeichnung, die nur für besonders hohe Hygienestandards ausgegeben werde.
Umstände, die die Objektivität der verleihenden Stelle andeuten, lägen nicht vor. Die Gütesiegel könne sich jede Praxis gegen Entgelt ausstellen lassen.

Mit dieser Argumentation konnte der Kläger auch das Gericht überzeugen. Zu Unrecht habe das LG das Vorliegen einer irreführenden Werbung verneint.
Die Werbung richte sich an einen durchschnittlichen Verbraucher, der gegenüber der Werbung angemessen aufmerksam sei und sich für eine augenärztliche Behandlung interessiert. In Anbetracht des Gütesiegels würde der Verbraucher annehmen, dass hier besonders hohe Hygienestandards eingehalten werden, die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehen.
Der Verbraucher gehe davon aus, dass die vorgeschriebenen Maßstäbe in jeder Praxis eingehalten werden und es hierzu keiner besonderen Erwähnung oder Werbung bedürfe. Folglich stelle ein Hygienezertifikat, das tatsächlich lediglich die üblichen Standards attestiere, eine Irreführung dar.

OLG München, Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 U 1186/14


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