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Unity Media darf nicht mit 'doppelt schnellem' Internetzugang werben

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2011, Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11


Unity Media darf nicht mit 'doppelt schnellem' Internetzugang werben

Der Unity Media NRW GmbH ist es untersagt, mit der Aussage “doppelt so schnell wie normales DSL“ zu werben, weil die Verwendung im konkreten Fall in mehrfacher Hinsicht irreführend ist, entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 16.12.2011, Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11).

Kontext des Urteils – Die wichtigsten Fakten im Überblick
Im Urteil des OLG Köln ging es um eine Werbeaussage der Unity Media NRW GmbH. Diese hatte, genau wie ihre Schwesterfirma Unitymeadia Hessen GmbH & Co. KG, mit der Aussage „doppelt so schnell wie normales DSL“ für die angebotene Internetverbindung geworben. Diese Werbung war nach Ansicht der Beklagten, einer direkten Konkurrentin der Unity Media NRW GmbH, irreführend. Sie machte geltend, Verbraucher könnten durch die Werbeaussagen von Unitymedia den Eindruck gewinnen, deren Internetverbindung sei erheblich schneller als die der Konkurrenten. Das Landgericht Köln folgte dieser Auffassung und gab der Klägerin zunächst im einstweiligen Rechtsschutz per Anordnung und sodann endgültig in einem entsprechendem Urteil recht (vgl. LG Köln, Urteil vom 15.06.2011, Az. 84 O 63/11). Hiergegen wendete sich die beklagte Unity Media NRW GmbH im Wege der Berufung an das OLG Köln.

Werbeaussage in mehrfacher Hinsicht irreführend – aus den Urteilsgründen
Das OLG Köln bestätigte in seinem Urteil die Rechtsauffassung des LG Köln. Im Ergebnis erlag die Unity Media NRW GmbH also erneut. Der zuständige Senat stützte seine Argumentation dabei im Wesentlichen auf drei Säulen:

Zunächst ergäbe sich erst aus einer nur schwer ersichtlichen Fußnote der Werbung, dass Unitymedia den Begriff „normales“ DSL als Internetverbindung mit einer Datenübertragungsrate von bis zu 16.000 kbits/s versteht. Das im Vergleich hierzu von ihnen angebotene DSL verfüge, so führten die höchsten Kölner Richter aus, über eine Übertragungsgeschwindigkeit von bis zu 32.000 kbits/s. Da direkte Konkurrenten der Beklagten jedoch Internetverbindungen von mehr als 16.000 kbits/s anböten, sei die Aussage der Beklagten, ihr Internet sei „doppelt schnell“, schon nicht per se richtig.

Die zweite Säule der Urteilsbegründung findet ihr Fundament in der tatsächlichen Datengeschwindigkeit der Internetverbindung von Unitymedia. Denn diese bleibt, so stellte das OLG fest, beim Upload von Daten mit einer Geschwindigkeit von nur 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der konkurrierenden Klägerin zurück. Denn diese ermöglicht es ihren Kunden, Daten mit einer Uploadgeschwindigkeit von max. 10 Mbit/s in das Internet zu laden. Im Ergebnis sei die Aussage, das Internet der Unity Media NRW GmbH ist „doppelt schnell“, also auch inkorrekt.

Schließlich, und das ist die dritte argumentative Säule des Senats, vermittele der Werbeslogan von Unitymedia den Eindruck, dass es auf zusätzliche Faktoren gar nicht ankäme, um die Geschwindigkeit der Internetverbindung zu beeinflussen. Solche zusätzlichen Faktoren können den Urteilsgründen nach etwa die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Computers des Kunden oder die hausinterne Verkabelung sein. Denn diese können in besonderem Maße zu einer Verringerung der tatsächlich erreichten Datengeschwindigkeit führen. Durch einen Wechsel des Anbieters allein, sei es Kunden folglich nicht möglich, die konkrete Internetgeschwindigkeit zu erhöhen.

Fazit und Kommentar
Die Entscheidung des OLG Köln überzeugt. Dies gilt vor allem für die ersten beiden argumentativen Säulen des Gerichts. Denn die Werbeaussage von Unitymedia war in Anbetracht der Fakten schlichtweg falsch. Die angegebenen Werte waren nämlich nicht schneller als „normales DSL“, das für den Verbraucher nicht durch einen abstrakt festgesetzten Wert, sondern den Durchschnitt der angebotenen Geschwindigkeit definiert wird. Da andere Verbraucher eben mehr als die besagten 16.000 kbit/s anbieten, ist das Internet von Unitymedia einfach nicht „doppelt schnell“. Dem Verbraucher wird mit dem Urteil also Klarheit verschafft.

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2011, Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11


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