Unbestimmtheit einer Unterlassungsverfügung
Wenn der Tenor einer Unterlassungsverfügung nicht bestimmt genug ist, um vollstreckungsfähig zu sein, kann der konkrete Verbotsinhalt durch Auslegung ermittelt werden. Die Ermittlung des Verbotsgegenstands der einstweiligen Verfügung erfolgt dabei unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungshandlung. Das entschied das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 05.08.2013 (Az. 6 W 67/13).
Der Antragsgegnerin wurde mittels einer Unterlassungsverfügung verboten, eine bestimmte geschäftliche Bezeichnung unter Verwendung einer dazugehörigen Domain als Unternehmenskennzeichen zu verwenden. Sie verwandte jedoch weiterhin Klebestreifen mit der Domain. Außerdem wurden Internetnutzer beim Aufrufen der Domain auf eine anderer Webseite weitergeleitet. Daraufhin wollte die Antragstellerin die Ordnungsmittel aus der einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin betreiben, da sie das Verbot aus dem Unterlassungstitel verletzt sah.
Das Oberlandesgericht hielt die Unterlassungsverfügung in ihrer bestehenden Form hingegen für nicht vollstreckbar. Das Verbot, einen bestimmten Domainnamen nicht zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs zu verwenden, sei zu unbestimmt. Die Verwendung einer Domain sei nämlich nicht in jedem Fall der Verwendung als Unternehmenskennzeichen gleichzustellen. Deshalb sei der Inhalt des Verbots durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei müsse sich an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Unterlassungstitels führte, orientiert werden. In diesem Fall gab es lediglich eine Verwendung der Domain im "klassischen" Sinne, also als Adresse für eine Firma mit demselben Namen wie die Internetadresse. Die Unterlassungsverfügung erfasse also auch nur die "klassische" Verwendung der Domain. Eine Weiterleitung auf eine gänzlich andere Webseite sei durch die Verfügung hingegen nicht verboten worden. Durch das Verwenden der Weiterleitung habe die Antragsgegnerin somit nicht gegen die einstweilige Verfügung verstoßen.
Ein Verstoß sei aber sehr wohl im Verwenden des mit dem Domainnamen beschrifteten Klebebands zu erkennen. Die Antragsgegnerin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass derartiges Klebeband aus dem Betrieb entfernt wird.
Das Oberlandesgericht Frankfurt verfolgte mit diesem Urteil das Ziel, eine unbillige Belastung der Antragsgegner einstweiliger Verfügungen zu vermeiden. Es wandte sich richtigerweise gegen die Praxis, Unterlassungsverfügungen möglichst weit zu formulieren, um eine hohe Anzahl denkbarer Verhaltensweisen zu erfassen. So können "schwammige" einstweilige Verfügungen oftmals auch solche Verhaltensweisen verbieten, die letztendlich nichts mit der ursprünglichen Verletzungshandlung zu tun haben. Das läuft jedoch dem eigentlichen Zweck einer Unterlassungsverfügung zuwider. Zudem ist es der Rechtssicherheit äußerst abträglich, wenn der Unterlassungsschuldner nicht genau einschätzen kann, welche konkreten Handlungen er denn nun zu unterlassen hat.
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2013, Az. 6 W 67/13