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Unbestimmte Lieferzeitangabe in AGB wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11


Unbestimmte Lieferzeitangabe in AGB wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte über die Wirksamkeit einer Lieferzeitklausel zu befinden, die der Antragsgegner in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fernabsatz von T-Shirts im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet hatte. Die vom Antragsteller beanstandete Klausel lautete: "Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang." Der Antragsteller hielt die Klausel für zu unbestimmt und für den Verbraucher nachteilig, weswegen sie unwirksam sei. Das OLG Frankfurt a.M. hatte die Bestimmung bei der Überprüfung am Maßstab des § 308 Abs. 1 BGB zu messen. Nach dieser Vorschrift sind u.a. solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich die Vertragspartei, die sie verwendet, nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Das OLG Frankfurt a.M. hat den vorliegenden Fall zugunsten des Antragstellers entschieden. Es hat festgestellt, dass sich der Antragsgegner als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Klausel einseitig eine Lieferzeitregelung vorbehalten hat, die dem Erfordernis einer hinreichenden Bestimmtheit nicht genügt und daher unwirksam ist. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Zusatz "in der Regel" in der Klausel eine Relativierung der Lieferfrist von zwei Werktagen darstelle. Für den Besteller und Verbraucher sei sie so zu verstehen, dass sein Vertragspartner nicht in jedem Fall hundertprozentig gewährleisten könne, dass der Versand auch tatsächlich innerhalb von zwei Werktagen erfolge. Der Vorbehalt, bestellte Ware später auszuliefern, sei auch nicht auf lediglich vereinzelte Fälle beschränkt, in denen der Verwender unvorhergesehene Probleme mit der Versendung habe. Die Klausel sei vielmehr so auszulegen, dass der Antragsgegner sich in jedem einzelnen Fall die Entscheidung vorbehalten wolle, ob es sich um einen Regelfall, in dem die Lieferung binnen 2 Werktagen erfolge, oder einen nicht näher definierten Ausnahmefall mit einer längeren Versandfrist handele. Dabei lasse die Klausel für den Verbraucher nicht erkennen, wie lange die von der Regel "binnen 2 Werktagen" abweichende Lieferzeit in einem Ausnahmefall sei.

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Klausel daher für unwirksam und wettbewerbswidrig befunden und dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmaßnahmen untersagt, sie im Fernabsatzhandel mit Verbrauchern in seinen AGB zu verwenden.

Mit der Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. den mit § 308 BGB bezweckten Schutz von Verbrauchern vor unangemessenen Benachteiligungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihnen vom Vertragspartner einseitig vorgegeben werden und auf deren Ausgestaltung sie keinen Einfluss haben, umgesetzt. Bei Wirksamkeit der beanstandeten Klausel wäre für den Verbraucher im Online-Handel eine Situation der Ungewissheit entstanden, wann mit der Lieferung der bestellten und bezahlten Waren zu rechnen sei. Es hätte allein im Belieben seines Vertragspartners gestanden, die jeweilige Bestellung als Normalfall, in dem die Regel "Lieferung binnen zwei Werktagen" greift, oder - aus welchen Gründen auch immer - als Ausnahmefall mit einer längeren Lieferzeit zu behandeln. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. stellt klar: Wer im Online-Handel vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden will, muss deren Klauseln so präzise und verständlich formulieren, dass Transparenz und Verlässlichkeit für den Verbraucher gewährleistet sind.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11


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