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Unbefugter Namensgebrauch durch Werbeanzeige

Unerlaubte Werbenutzung von regional bekannten Namen verletzt Persönlichkeitsrechte


Unbefugter Namensgebrauch durch Werbeanzeige

Nutzt ein Unternehmen für seine Werbung lokal bekannte Namen, ohne hierfür die Erlaubnis des Namensinhabers zu haben, so verletzt er dessen Persönlichkeitsrechte. Er ist deshalb zur Zahlung einer Lizenzgebühr verpflichtet, die je nach Bekanntheitsgrad des Namens sowie dem Umfang der Werbung erhebliche Ausmaße annehmen kann. Auch die Abmahnkosten berechnen sich dann nach dieser Lizenzgebühr.

Hintergrund war der Gebrauch eines bekannten Bandnamens einer karnevalistischen Musikgruppe aus dem Rheinland zu Werbezwecken für ein fremdes Produkt. Der zweiteilige Name der Gruppe wurde im Werbeslogan zwar leicht abgewandelt und in einen allgemeinen Kontext hinsichtlich der lokalen Karnevalstraditionen gestellt, jedoch hatte der Werbende zuvor keine Erlaubnis zur Nutzug des Bandnamens eingeholt.

Das Gericht sah hierin einen fahrlässigen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des Namensinhabers nach §§ 812 sowie 823 BGB und meinte, dies sei durch eine „angemessene Lizenzgebühr auszugleichen“ (vgl. BGH, Az. IV ZR 182/58; I ZR 73/79; I ZR 8/07).

Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass bei der Namensnutzung eine witzige Abwandlung der beiden Namensteile erfolge und zusätzlich keine weiteren Abbildungen mit Bezug auf die Musikgruppe vorgenommen worden wären, so das Gericht. Denn der Werbende nutze den (lokalen) Bekanntheitsgrad der Gruppe für eine Werbekampagne und verletze dadurch das Recht des Namensinhabers, selbst über den Gebrauch seines Namens zu entscheiden.

Insbesondere könne sich der Werbende weder auf die Freiheit der Kunst noch auf das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG berufen (vgl. BGH, Az. I ZR 159/02; I ZR 96/07; I ZR 223/05; I ZR 8/07; I ZR 134/07; OLG Köln, Az. 6 U 147/08), da es sich hier weder um ein kurzes sprachliches Kunstwerk noch um eine über die Werbung hinausgehende Meinungsäußerung handele.

Das Gericht betont an dieser Stelle ausdrücklich, dass auch die besondere Phase des rheinischen Karnevals keinen „Freibrief“ für Hersteller von Karnevalsartikeln bedeuten könne.

Die hohe Lizenzgebühr sei gerechtfertigt, da die Werbung in diesem Falle zwar lediglich regional und zeitlich begrenzt, jedoch großformatig in der absatzstärksten regionalen Tageszeitung erfolgte. Es wies hierbei auf die teilweise „sechsstelligen Beträge“ in Fällen mit überregionalem Bezug hin (vgl. BGH, Az. I ZR 96/07; I ZR 223/05; I ZR 8/07) und betonte, dass die Gruppe, hätte sie selbst ihren Namen (in veränderter Form) vergeben wollen, hierfür durchaus erhebliche Summen im fünfstelligen Bereich erhalten könnte. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass der Werbende wahrscheinlich sowieso keine Lizenz erhalten hätte, da die Musikgruppe ihren Namen nicht kommerziell weitergebe.

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein (auch nur regional) bekannter Name ohne Erlaubnis des Namensinhabers nicht kommerziell genutzt werden darf, selbst wenn dieser Name mehr oder weniger stark abgewandelt wird, wobei er als solcher erkennbar bleibt. Maßgeblich ist hierbei die Imagenutzung des Namens zum Zwecke der Absatzförderung. Der Name einer (mehr oder weniger) bekannten Gruppe unterliegt hierbei dem Persönlichkeitsrecht, welches durch die unerlaubte Nutzung verletzt wird. Erfolgt die Werbung dann auch noch in großem Umfang, so können die zu zahlenden Lizenzgebühren (und damit auch die Abmahnkosten) durchaus einen erheblichen Umfang erreichen. Diese Regelungen, und dies ist hier besonders hervorgehoben, gelten auch unter den besonderen Umstände des Karnevals.

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2010, Az. 6 U 9/10


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