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Unbedenkliche Mehrfachabmahnung

Stellung zweier nahezu identischer Unterlassungsanträge


Unbedenkliche Mehrfachabmahnung

Es besteht kein Anspruch auf Kostenersatz für eine weitere Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes. Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge in Verbindung mit einer Vervielfachung des Streitwerts ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Anträge nicht auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einer Entscheidung mit dem Kostenersatzanspruch für Abmahnungen und einem möglichen Rechtsmissbrauch bei mehreren Unterlassungsanträgen auseinander. Die beklagte Händlerin hatte im Abstand von etwa einem Monat zwei Newsletter mit Preisangaben versandt. Im ersten Newsletter gab es einen vom Warenangebot räumlich getrennten Hinweis auf Versandkosten nach den AGB der Beklagten, zudem war eine irreführende Werbeaussage enthalten. Die klagende Händlerin hatte gegen die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung wegen beider Verstöße im ersten Newsletter eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Beklagte hatte danach lediglich hinsichtlich der beanstandeten Irreführung eine Abschlusserklärung abgegeben. Im zweiten Newsletter, der zu einer weiteren Abmahnung durch die Klägerin führte, fanden sich keinerlei Hinweise auf zusätzlich entstehende Versandkosten. Die Unterlassungsanträge in der Klage bezogen sich jeweils auf die fehlende Angabe der Versandkosten und unterschieden sich nur im Datum der Newsletter. Das Berufungsgericht sah im Vorgehen der Klägerin in Verbindung mit der Wertangabe von 40.000,00 € einen Rechtsmissbrauch und wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Ansicht nicht. Der Klägerin wurden die Kosten für die erste Abmahnung zugesprochen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits die erste Abmahnung allein der Gebührenerzielung für die Anwälte der Klägerin dienen sollte. Die Abmahnung war begründet. Die Beklagte hatte eine Abschlusserklärung zur beanstandeten Irreführung abgegeben und den Verstoß gegen das Irreführungsverbot nicht bestritten. Die Klägerin war nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs auch berechtigt, eine allein auf die fehlende Angabe der Versandkosten im ersten Newsletter gestützte Unterlassungsklage einzubringen. Die Beklagte hatte auf die erste Abmahnung nicht reagiert. Nach der Erwirkung der einstweiligen Verfügung gab sie eine Abschlusserklärung zur beanstandeten Irreführung ab, nicht jedoch wegen der fehlenden Angabe der Versandkosten. Ein Missbrauchsvorwurf aufgrund der zu beiden Newslettern getrennt gestellten Anträge war der Klägerin nicht zu machen. Grundsätzlich kann die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleichen Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein. Kerngleiche Verletzungsformen durch die fehlende Versandkostenangabe lagen nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht vor. Es bestand ein objektiver Unterschied. Im ersten Newsletter gab es einen vom Warenangebot räumlich getrennten Hinweis auf Versandkosten nach den AGB, im zweiten Newsletter fehlte jeglicher Hinweis. Aufgrund dieser Unterschiede konnte sich die Klägerin daher nicht darauf verlassen, dass der Unterlassungstitel bezogen auf den ersten Newsletter auch die Verletzungshandlung im zweiten Newsletter umfassen würde. Das Stellen beider Unterlassungsanträge entsprach vielmehr prozessualer Vorsicht und rechtfertigte damit auch die Streitwertangabe der Klägerin. Der Zuspruch des Kostenersatzes für die zweite Abmahnung war darin begründet, dass die Klägerin annehmen durfte, die Beklagte würde infolge des Fehlens jeglicher Angaben zu den Versandkosten im zweiten Newsletter wegen des dadurch eindeutig gegebenen Wettbewerbsverstoßes eine Unterwerfungserklärung abgeben. Die Klägerin verzichtete in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof auf den zweiten Unterlassungsanspruch. Im Übrigen wurde die Beklagte zur Unterlassung und zum Ersatz der Abmahnkosten verurteilt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 199/10 


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