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Umsatzsteuerpflicht - Inhaber des eBay-Benutzeraccounts

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. 1 K 1939/12


Umsatzsteuerpflicht - Inhaber des eBay-Benutzeraccounts

Unterliegt der Verkauf von Gebrauchsgegenständen über die Handelsplattform "ebay" der Umsatzsteuerpflicht? Nach einem im Vorfeld des unten aufgeführten Streifalls durchgeführten Rechtsgang, musste diese Frage mit "Ja" beantwortet werden. Strittig blieb zunächst weiterhin die Frage, wer in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die getätigten Umsätze verantwortlich zeichnet, wenn mehrere Mitglieder auf ein gemeinsames Nutzerkonto zugreifen. Nun gibt es auch hierfür eine verbindliche Antwort. Demnach ist nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg derjenige umsatzsteuerpflichtig, auf dessen Namen das entsprechende Nutzerkonto läuft. 

In dem hier vorliegenden Fall trat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin auf, die aus zwei seit 1964 miteinander verheirateten Ehegatten besteht. Im Jahre 2001 legte der Ehemann bei ebay ein Nutzerkonto an, über das in den darauf folgenden Jahren Handel mit diversen Gebrauchsgegenständen getrieben wurde. Zwischen November 2001 und Juni 2005 wurden über das Nutzerkonto rund 1200 Verkäufe getätigt. Die Einnahmen aus diesen Verkäufen liefen über das von beiden Gesellschaftern gemeinsam geführte Ehegattenkonto. Die Verkäufe wurden als Privatgeschäfte deklariert, was eine Gewährleistung gegenüber den Kunden ausschloss. 

Wie die Klägerin unstrittig ausführte, erfolgte die Anlegung des Nutzerkontos bei ebay unter dem alleinigen Namen des Gatten, weil damals keine Möglichkeit für die Verwendung der Namen beider Eheleute gegeben war. Dennoch war von Anfang an klar, dass beide das Konto für Verkäufe nutzen würden. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 tauchten die erzielten Erlöse nicht auf. 

Ende 2004 wurde die Klägerin aufgefordert, die Erklärung, dass es sich bei den per ebay getätigten Geschäften sich lediglich um Privatverkäufe handele zu überprüfen, da deren Umfang Zweifel an dieser Darstellung aufkommen lasse. 2007 erließ die Beklagte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 und stellte diese der Klägerin unter Verwendung der Anrede beider Gesellschafter zu. Diese legten gegen die Bescheide Widerspruch ein, der von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen wurde, da angesichts der großen Zahl von Verkäufen nicht von einer privaten Hobbytätigkeit ausgegangen werden könne. 

Eine gegen diesen Bescheid geführte Klage wurde im ersten Verfahrensgang zurückgewiesen. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ergab eine Zurückverweisung des Streitsache an den erkennenden Senat, weil dessen Feststellungen nicht ausgereicht hätten zu bestimmen, ob die Steuerpflicht die aus beiden Ehegatten bestehende GbR oder den Betreiber des bei ebay geführten Kontos allein betreffe. 

In dem wiederaufgenommenen Verfahren machte die Klägerin vor dem FG geltend, dass die Verkäufe und damit die erzielten Umsätze verschiedenen Personen zugerechnet werden müssten, je nachdem, aus welchem Besitz die Artikel stammten. Eine derartige Betrachtung würde unter anderem die Summe der getätigten Verkäufe je Person deutlich verringern, sodass dann auch die Kleinunternehmerregelung greifen und zugleich die Umsatzsteuerschuld entfallen würde. Somit verfolgte die Klägerin weiterhin die Aufhebung der gegen sie erlassenen Steuerbescheide.

Das FG gab der Klage statt, weil er die Rechte der Klägerin durch die Entscheide der Beklagten verletzt sah. Dies führte zur Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide und auch des Widerspruchsentscheids. In der Begründung verwies das Gericht darauf, dass nur derjenige als Umsatzsteuerschuldner angesehen werden könne, der die Leistung erbracht habe und nach außen als Unternehmer aufgetreten sei. In dem hier verhandelten Fall sei das allein die Person, die sich den bei ebay verwendeten Nutzernamen hat zuweisen lassen. Somit stehe für das Gericht fest, dass die strittigen Umsätze vom Gesellschafter der Klägerin "in eigener Person" erwirtschaftet worden und ihm allein zuzurechnen sind. 

Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht zugelassen. 

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. 1 K 1939/12 


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