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Umfang des Verwertungsrechts eines Buchverlages

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2011, Az. 6 U 118/11


Umfang des Verwertungsrechts eines Buchverlages

Mit Urteil (Az. 6 U 118/11) hat das Oberlandesgericht Köln am 21.12.2011 entschieden, dass ein Nutzungsrecht, das von einem Fotografen einem Verlag eingeräumt wurde, nicht zugleich das exklusive Nutzungsrecht an einzelnen Bildern einschließt. Die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte ist nur dann gegeben, wenn ein entsprechender Wille der einräumenden Partei nach den „Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten“ erkannt werden kann.

Bei den Parteien handelte es sich um zwei Kunstbuchverlage. Im Verlag der Klägerin sind von 1989 bis 1999 verschiedene Bände mit Fotografien des 2004 verstorbenen Fotografen Helmut Newton erschienen. Die Veröffentlichungen erfolgten auf der Basis von englischsprachigen Verträgen, bei denen deutsches Recht zu Grunde lag. Im Impressum bedankte der Fotograf sich für die Veröffentlichung seiner Bilder. Die Beklagte veröffentlichte 1999 ebenfalls einen Band mit Fotografien von Helmut Newton. Anlässlich einer Ausstellung mit Fotografien von Helmut Newton gab die Beklagte 2000 das Katalogbuch zur Schau heraus. Nach einem Einspruch der Klägerin einigten sich beide Parteien auf eine pauschale Bezahlung für die Abbildung von 26 Fotografien in dem Katalog. 2004 veröffentlichte die Beklagte wiederum ein Buch mit Fotografien von Newton. Der Band beinhaltet knapp 400 Fotografien, von denen 73 identisch sind mit Fotografien in den von der Klägerin herausgegebenen vier Büchern.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihr stehe sowohl an ihren Büchern als auch an den darin gezeigten Fotografien der exklusiven Veröffentlichung und Verbreitung zu. Die Beklagte verletze dieses Recht. Zugleich ahme sie die Leistung der Klägerin in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise nach. Zwischen den Parteien ist nicht „umstritten, dass solche Rechte nur durch die vertragliche Einräumung des Urhebers (§ 31 Abs. 1 und 3 UrhG) erlangt werden können. Gesichert ist, dass die Bilder mit Zustimmung des Urhebers in die Fotobände der Klägerin aufgenommen wurden. Allerdings ist der Senat des OLG Köln der Auffassung, dass die von der Klägerin angeführten Umstände nicht zu der Annahme führen, dass der Urheber zugleich „umfassende exklusive“ Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien eingeräumt hat. In welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt wurden, bestimmt sich nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge. Nach § 31 Abs. 5 UrhG (Zweckübertragungsregel) folgt, dass der Urheber „im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt“ erfordert.
In drei von vier Verträgen der Klägerin haben die Vertragspartner dies aus „allgemein urheberrechtlichen Grundsätzen“ betont, so dass alle Rechte, die in den Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt sind, dem Urheber vorbehalten bleiben. Rechte an einem Sammelwerk werden nicht erwähnt. Es fehlt auch jeglicher Hinweis, dass der Urheber Exklusivrechte bezüglich jeder anderen Verwertung einräumen wollte. Sammelwerke sind zwar urheberrechtlich schutzfähig. Der Senat sieht aber nur einen Schutz, der sich allein auf die individuelle Gestaltung des Bandes erstreckt und nicht auf einzelne Fotografien. Daher kann bei einem Sammelband erst dann von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen werden, wenn Strukturen übernommen werden, die eine persönliche geistige Schöpfung ausweisen.

Das OLG Köln vertritt die Meinung, dass es für die „schöpferische Leistung des Urhebers eines Sammelwerks auf die Auswahl oder Anordnung der Elemente ankommt“. Dennoch kann unter Umständen auch die Übernahme von Elementen eine Verletzung des Urheberrechts darstellen, auch wenn sie in einer anderen Anordnung dargestellt werden. Wenn die Anordnung nicht übernommen wird, so muss eine erheblich höhere Zahl von Elementen aus dem vorausgegangenen Werk übernommen werden. Bei der Übernahme von 73 von fast 400 Fotografien für eine Sonderausgabe sehen die Richter noch kein Erreichen der „Wesentlichkeitsschwelle“.

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2011, Az. 6 U 118/11


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