Überzogene Gebühren bei Namensänderungen
Der bislang bei Pauschalreisenanbietern gängigen Praxis, im Falle einer Namensänderung vor Reiseantritt horrende Gebühren zu fordern, hat das Landgericht München I in seinem Urteil vom 26.09.2013 einen Riegel vorgeschoben. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Firma FTI Touristik.
Diese verwendete auf ihrer Buchungsbestätigung eine Klausel, wonach bei einer Namensänderung Mehrkosten von bis zu 100% des Reisepreises oder mehr erhoben werden könnten.
Das Landgericht München I kam nun zu dem Ergebnis, dass eine solche Klausel den Verbraucher unangemessen benachteilige und daher nicht wirksam sei.
Mit ihrem Vorbringen, es handele sich bei dieser Klausel um keine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern lediglich um einen Warnhinweis, wonach der Kunde noch einmal genau die Namen der Reisenden und deren Schreibweise überprüfen solle, konnte die Beklagte nicht durchdringen. Die Münchner Richter stellten klar, dass bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen sei. Da die Beklagte die Klausel auf ihrer Buchungsbestätigung verwende, entstehe bei einem durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck, sie stelle eine Vertragsbedingung dar und berechtige die Beklagte bei einer Namenskorrektur dazu, nach ihrem eigenen Gutdünken Mehrkosten hierfür zu verlangen. Überdies gehe eine Warnfunktion nach erfolgter Buchungsbestätigung ins Leere.
Weiter stellte das Landgericht München I fest, dass der Verbraucher durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werde. Die Klausel sei so formuliert, dass bei einem Verbraucher der Eindruck entstehe, dass jede Namenskorrektur zu Mehrkosten führe, also auch Korrekturen auf Grund von der Beklagten verschuldeten Datenverarbeitungsfehlern. Es sei daher durchaus denkbar, dass ein Verbraucher beispielsweise keine Namensänderung auf Grund einer Eheschließung angebe, um die dadurch entstehenden Mehrkosten zu vermeiden. Weiter vermittele die Klausel den Eindruck, als könne der Reiseveranstalter die Höhe der Mehrkosten nach Belieben festlegen. Dies entspricht jedoch nicht der aktuellen Gesetzeslage: Gemäß § 651b II BGB sind nämlich nur die tatsächlich bei einer Namensänderung entstehenden zusätzlichen Kosten vom Reisenden zu tragen. Die von der Firma FTI Touristik verwendete Klausel ist mit dem gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren. Gleichzeitig garantiert § 651 b BGB dem Reisenden das Recht, vor Antritt der Reise eine Ersatzperson zu benennen. Auch dieses Recht wird nach Ansicht der Münchner Richter durch die verwendete Klausel gefährdet, da der Reisende möglicherweise aus Kostengründen darauf verzichte, eine Ersatzperson zu benennen.
Abschließend wies das Landgericht München noch darauf hin, dass es durchaus vorkommen könnte, dass bei einem Flugunternehmen durch eine Namensänderung nach der Umbuchung hohe Kosten entstehen können. Die tatsächlichen Kosten habe der Reisende auch nach § 651 b II BGB zu erstatten. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass die Beklagte berechtigt sei, bei Reisenden den Eindruck hervorzurufen, dass sie die Kosten für eine solche Namensänderung beliebig bestimmen dürfe und der Verbraucher sie zu tragen habe.
Ein verbraucherfreundliches Urteil, das dem Umstand Rechnung trägt, dass einige Reiseveranstalter durchaus versuchen, mit zusätzlichen Kosten zumindest einen Teil der billigen Flugpreise zu refinanzieren.
LG München I, Urt. v. 26.09.2013 – 12 O 5413/13