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Überschneidung von Eingang der Unterlassungserklärung und Klageeinreichung


Hat ein Unterlassungsgläubiger eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhoben, nachdem die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist beim Unterlassungsgläubiger eingegangen ist, ist dann, wenn die Unterlassungserklärung nach Fristablauf, aber vor Einreichung der Klage beim Gericht eingeht, zu klären, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. 

Das Landgericht Essen hat insoweit entschieden, dass der Unterschuldner die gesamten Kosten zu tragen hat, wenn der Unterlassungsgläubiger nachweisen kann, dass sich die Klage zum Zeitpunkt des Eingangs der Unterlassungserklärung bereits auf dem Postweg zum Gericht befand. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, werden die Kosten nach dieser Entscheidung hälftig geteilt.

Beschluss des LG Essen vom 30.07.2012

4 O 111/12

JurPC Web-Dok. 13/2013


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