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Überprüfung einer Werbung auf Wettbewerbsverstöße

"krankheitsbezogene" Werbung - Pflichtangaben nach § 21 DiätV


Überprüfung einer Werbung auf Wettbewerbsverstöße

Das Oberlandesgericht (OLG) in Bamberg hat mit seinem Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen 3 U 191/13 entschieden, dass ein Lebensmittel nicht als Medikament gegen Allergien angepriesen werden darf.

Der Kläger begehrt Unterlassung bestimmter Werbeaussagen seitens der Beklagten. Diese stellt gesundheitsfördernde Produkte her und warb im Fernsehen dafür.

Das streitige Produkt wird auf der Verpackung als diätetisches Lebensmittel für medizinische Zwecke bezeichnet und in Kapselform angeboten. Laut Packungsbeilage sollen täglich zwei Kapseln eingenommen werden. Diese beinhalten Proteine, Kohlenhydrate, Fette sowie Citrusbioflavonoide, Astragalusextrakt, Hesperidin, Vitamin C, Quercetin und Zink.

Nachdem die Beklagte die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Seiner Ansicht nach seien die Werbeaussagen wettbewerbswidrig. Denn das Produkt erfülle nicht die Vorgaben für diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke. Daher dürfe es auch nicht so beworben werden. Insbesondere sei der Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht worden. Die vorgelegte Studie beziehe sich auf ein Mittel mit anderer Zusammensetzung.

Auch sei die Dosierung unklar.

Der Kläger beantragte, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im Verkehr das Produkt “A. 90 Kapseln zur Behandlung von Heuschnupfen” unter der Behauptung zu verkaufen, allergische Beschwerden könnten mit dem Präparat vermindert werden.

Das Landgericht hat die Verfügung wie beantragt erlassen. Ein Verfügungsgrund liege vor, denn die Beklagte habe die Vermutung aus § 12 UWG nicht widerlegt. Dem Kläger obliege es nicht, den allgemeinen Markt zu beobachten. Der Antrag halte sich innerhalb der Monatsfrist. Die Beklagte habe keinen Nachweis über die Wirksamkeit des Produktes geführt. Zu fordern wäre hier eine randomisierte Doppelblindstudie mit Placebokontrolle und einer statistischen Auswertung. Ein Nachweis für einzelne Bestandteile reiche nicht aus.

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, mit der Begründung, es habe schon kein Verfügungsgrund vorgelegen. Wenn der Kläger wahllos Sendungen aufnehmen würde, um diese sukzessive abzuarbeiten, könne keine Eilbedürftigkeit gegeben sein. Ihr, der Beklagten, komme auch keine Beweislast zu. Die zu dem Produkt vorliegenden Daten seien auch ausreichend.

Doch auch das OLG Bamberg sah das nicht so und wies die Berufung der Beklagten zurück.

Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen 3 U 191/13 


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