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Überhöhte Abschläge sind unzulässig

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2014, Az. I-20 U 231/13


Überhöhte Abschläge sind unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 01.07.2014 unter dem Az. I-20 U 231/13 entschieden, dass ein Stromanbieter einem Kunden das Guthaben, das sich aus der Jahresabrechnung ergibt, entsprechend den AGB auszahlen muss. Das Guthaben darf höchstens mit einem Abschlag des Folgemonats verrechnet werden und nicht mit mehreren Abschlägen.

Damit hat das OLG die Berufung der Antragsgegnerin, einem Stromkonzern, zurückgewiesen, mit der diese das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Düsseldorf) angegriffen hat.
Das LG hatte seine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es der Antragsgegnerin untersagt worden war, Stromkunden zu hohe Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen und Guthaben des Kunden mit künftigen Abschlägen aufzurechnen. Auslöser des Rechtsstreits war die Jahresabrechnung der Antragsgegnerin an einen ihrer Kunden W aus W vom 15.05.13. Diese Abrechnung hatte das LG als irreführend bezeichnet.

Gegen diese Beurteilung wiederum legte die Antragsgegnerin Berufung ein, die vom OLG allerdings ebenfalls nicht als begründet angesehen worden ist.
Die Antragstellerin könne, so das OLG, einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen. Die Antragstellerin habe auch nicht gezögert, den Antrag auf Erlass einer solchen Verfügung zu stellen. Es könne ihr nicht vorgehalten werden, von der Abrechnungspraxis der Antragsgegnerin schon im Jahr 2012 gewusst zu haben, da im Internet darüber diskutiert worden sei. Solche Diskussionen gäben der Antragstellerin noch keine Möglichkeit, ein erfolgreiches Eilverfahren zu betreiben.
Vielmehr habe sie dazu eine konkrete Verletzungshandlung darzulegen. Eine solche habe ihr erst mit der Abrechnung vom Mai 2013 vorgelegen.

Die Abrechnungspraxis der Antragsgegnerin bedeute eine Irreführung des Kunden über die Art und Weise der Preisberechnung. Die Erklärung, die Berechnung entspreche den AGB, treffe nicht zu. Es sei kein Raum für ein Weiterverlangen von Abschlägen in unveränderter Höhe trotz gesunkenem Verbrauch. Laut AGB würden die Abschläge unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verbrauchsmenge nach Ermessen berechnet. Ergebe sich ein Guthaben des Kunden, widerspreche es den AGB, den Teil der Summe, die nach einer Verrechnung mit dem „nächsten Abschlag“ – nach der Jahresrechnung – übrigbleibe, mit den folgenden Abschlägen zu verrechnen, statt dem Kunden auszuzahlen. Die AGB sähen nur die Verrechnung mit den nächsten Abschlägen vor, sonst nur eine Erstattung. Die praktizierte Abrechnungsweise der Antragsgegnerin jedoch bedeute eine Erzwingung der Gewährung eines Kredits. Im Falle des Kunden W führe das zu einer nicht unerheblichen Belastung. Denn dort sei es um ein Guthaben von rund 293 Euro gegangen bei ohnehin zu hohen Abschlagszahlungen von rund 81 Euro pro Monat.

Mit einer individuellen Vereinbarung, welche die Antragsgegnerin im Nachgang mit dem Kunden W getroffen haben wolle, sei die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, denn sie bestehe im Hinblick auf andere Kunden weiter fort, auch wenn mit dem Kunden W individuell abgerechnet werden sollte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2014, Az. I-20 U 231/13


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