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Uber-App ist wettbewerbswidrig

LG Berlin, 101 O 125/14


Uber-App ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Berlin hat am 09.02.2015 sein Urteil in einem unter dem Aktenzeichen 101 O 125/14 geführten, wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit verkündet. Ein Taxifahrer aus Berlin hatte gegen den App-Betreiber Uber B.V. geklagt. Es handelte sich um das Hauptsache-Klageverfahren zu einem wegen mangelnder Eilbedürftigkeit zurückgewiesenen Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. In diesem Hauptsacheverfahren hatten die Richter erstmals darüber zu entscheiden, ob der Beklagte durch das Anbieten von Mietwagenfahrten mit Fahrer über eine Internet-App gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Streitgegenstand ist das Angebot „Uber Black“. Der Beklagte vermittelt bei diesem Geschäftsmodell Mietwagen mit Fahrer an Privatpersonen, die eine Beförderung wünschen. Zu diesem Zweck bietet der Beklagte eine App zum Herunterladen auf Smartphones oder andere mobile Endgeräte an. Interessierte Privatpersonen können sich registrieren lassen und dann bei Bedarf über die App einen Mietwagen mit Fahrer anfordern. Die Fahraufträge werden an Mietwagenunternehmen weitergeleitet, deren Fahrer im Regelfall im Stadtgebiet unterwegs sind. Die App des Beklagten vermittelt den Auftrag an den Mietwagenunternehmer, dessen Fahrzeug sich am dichtesten am Standort des zukünftigen Kunden befindet. Dadurch wird die Wartezeit für den Kunden erheblich verkürzt.

Der Kläger macht geltend, dass er als Taxifahrer Mitbewerber des Beklagten sei. Durch dessen geschäftliches Verhalten würde er in unlauterer Weise wettbewerbsrechtlich benachteiligt. Der Beklagte verstoße nämlich gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, wenn er Mietwagenfahrern, die sich nicht an ihrem Betriebssitz befinden, Fahraufträge zum unverzüglichen Fahrtantritt vermittelt. Auf die durch den Kläger erteilte wettbewerbsrechtliche Abmahnung hin weigerte sich der Beklagte, seine Tätigkeit im Angebotssegment „Uber Black“ einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dem durch den Kläger beim Landgericht Berlin gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gaben die Richter zunächst statt. Die einstweilige Verfügung wurde dann auf Beschwerde des Beklagten hin durch das Kammergericht Berlin allerdings wieder aufgehoben, weil der Kläger es versäumt hatte, die Verfügung zuzustellen zu lassen und zu vollziehen. Durch diese Versäumnisse war die Eilbedürftigkeit entfallen
.
Nun hatten die Richter der 101.Kammer am Landgericht Berlin im Hauptsacheverfahren erstmals über die materiell-rechtlichen Grundlagen zu entscheiden. Sie gaben der Klage statt und untersagten es dem Beklagten, die von ihm eingeführte App weiterhin zur Vermittlung von Mietwagen mit Fahrer zu benutzen und den Mietwagenunternehmern oder –fahrern abseits des Betriebssitzes anders als telefonische Aufträge weiterzuleiten. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die im Personenbeförderungsgesetz vorgesehene, klare Unterscheidung zwischen Taxidienstleistungen (§ 47 PBEfG) und Mietwagenleistungen mit Fahrer (§ 49 Absatz 4 PBefG). Die Erlaubnis, Taxidienstleistungen zu erbringen, ist vom Nachweis einer besonderen Konzession abhängig, die Mietwagenunternehmer nicht beantragen müssen. Wie der Kläger vorgetragen hat, dient die Erlaubnispflicht dem Schutz von Fahrgästen und dem Schutz des öffentlichen Verkehrs. Es handelt sich um eine dem Allgemeinwohl dienende Vorschrift, die auch marktregulierende Auswirkungen auf die Anbieter von Beförderungsleistungen entfaltet. Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift stellt sich deshalb als wettbewerbswidriges Handeln gemäß § 4 Ziffer 11 UWG dar.

Als charakteristisches Merkmal einer Mietwagendienstleistung mit Fahrer benennt der Gesetzgeber in § 49 Absatz 4 PBefG den Umstand, dass Mietwagen mit Fahrer vom Betriebssitz des Verleihers aus beauftragt werden sollen. Nach Beendigung des Auftrages sind Mietwagenfahrer verpflichtet, zur Betriebsstätte zurückzufahren, ohne unterwegs weitere, neue Fahrgäste aufzunehmen. Einen neuen Auftrag können sie nur am Betriebssitz oder telefonisch entgegennehmen. Nach Ansicht des Klägers, der sich die Richter am Landgericht Berlin anschlossen, lag durch die Auftragsvermittlung per Internet, E-Mail oder SMS ein Verstoß gegen die Vorschrift vor. Auch die Weisung des Beklagten an die Mietwagenunternehmer, ihre Mietwagen ohne besonderen Auftrag an bestimmte Orte innerhalb der Stadt zu schicken, verstößt gegen die Vorschrift im Personenbeförderungsgesetz, die bestimmt, dass Mietwagen ausschließlich am Betriebsort des Unternehmens bereitgehalten werden dürfen.
Die erstinstanzliche Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mit Rechtsmitteln muss gerechnet werden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.2015, Aktenzeichen 101 O 125/14


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