Typenbezeichnung von Haushaltsgeräten in der Werbung
Das Landgericht (LG) in Braunschweig hat mit seinem Urteil vom 24.03.2016 unter dem Az. 21 O 2104/15 entschieden, dass ein Händler die verschiedenen Geräte einer Einbauküche jeweils mit einer genauen Typenbezeichnung versehen muss.
Damit hat das LG die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für Einbauküchen zu werben und dabei die Typenbezeichnung der jeweiligen Elektrohaushaltsgeräte zu verschweigen, so wie es in dem Prospekt "Aktion Summertime" geschehen sei.
Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder. Er macht einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten wegen einer Werbung für Komplettküchen geltend, da dort die Typenbezeichnung der enthaltenen Geräte nicht aufgeführt sei.
Die Beklagte ist Betreiberin eines Küchenstudios in XXX und warb in der angegriffenen Prospektwerbung „Aktion Summertime“ für ihre Komplettküchen. Die Werbung enthielt Preisangaben, Abbildungen der Küchen sowie Angaben zu den enthaltenen Elektrogeräten in Bezug auf den Hersteller und die Energieeffizienzklasse. Es fehlte jedoch die Typenbezeichnung der Elektrogeräte.
Ohne Erfolg mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nach Ansicht des Klägers sei die Werbung wettbewerbswidrig, da sie den Verbraucher über wesentliche Informationen im Unklaren ließe. Damit verstoße sie gegen die §§ 5a und 3 UWG. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des BGH unterstrich der Kläger die Wesentlichkeit der Angabe der Typenbezeichnung, um die Geräte einwandfrei zu identifizieren. Nur so könne der Verbraucher in die Lage versetzt werden, Geräte zu vergleichen und weitere Eigenschaften in Erfahrung zu bringen. Wesentliche Merkmale seien solche, die eine Rolle bei der geschäftlichen Entscheidung spielen. Die Angabe einer Typenbezeichnung könne nicht davon abhängig sein, ob das Elektrohaushaltsgerät einzeln oder mit einem Küchenkorpus zusammen angeboten werde. Es bestehe daher die Pflicht zur Angabe einer Typenbezeichnung auch im Rahmen einer Werbung für eine vollständig ausgestattete Küche mit Haushaltsgeräten zu einem Gesamtpreis.
Erst recht sei es wesentlich für den Verbraucher, welcher Hersteller das eingebaute Küchengerät produziert habe. Dadurch könne er herausfinden, ob es sich um so genannte "A-Marken" handele oder um "B-Marken" eher unbekannter Hersteller. Danach lasse sich abschätzen, welche Qualität und Nutzungsdauer bei dem Gerät zu erwarten sei. Dass es die Geräte nicht einzeln zu kaufen gebe, könne dabei keine Rolle spielen und sei auch nur eine Behauptung der Beklagten. Es entfalle dadurch jedenfalls auch nicht das Bedürfnis, den Hersteller genannt zu bekommen. Zudem sei auch diese Information relevant, denn wenn es das Gerät wirklich nicht einzeln gäbe, könnte das den Verbraucher veranlassen, von der Kaufentscheidung abzusehen. Wenig überzeugend sei die Annahme, der Verbraucher werde allein aus der Tatsache, dass ihm die Marke nicht genannt werde, schlussfolgern, dass es sich nicht um eine bekannte Marke handele und dass auch die Qualität nicht hochwertig sei. Das lasse sich in einem solchen Fall gerade nicht beurteilen. Anhand der hohen Energieeffizienzklassen würde der Verbraucher im Gegenteil andere Erwartungen hegen. Aber selbst dann, wenn man diese Schlussfolgerung unterstelle, würde das Interesse, das Gerät genauer zu identifizieren, nicht entfallen. Das Unterlassen der Angabe sei daher unlauter.
LG Braunschweig, Urteil vom 24.03.2016, Az. 21 O 2104/15