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"TÜV neu" bedeutet verkehrssicher

BGH, Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14


"TÜV neu" bedeutet verkehrssicher

Gibt ein Autohändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens "TÜV Neu" an, darf der Kunde von der Verkehrssicherheit des Autos ausgehen. Stellen sich grobe Mängel heraus, begründet dies ein sofortiges Rücktrittsrecht ohne vorherige Nachbesserungsmöglichkeit.

Beim Kauf eines gebrauchten Opel im August 2012 wurde der Klägerin eine neue Hauptuntersuchung zugesichert und das Auto am Verkaufstag einem TÜV unterzogen. Die Laufleistung betrug bis zum Verkaufstag 144.000 km und wurde der Opel, versehen mit der neuen TÜV-Plakette, um Euro 5.000,-- an die Klägerin verkauft.
Bereits am darauffolgenden Tag stellte die Klägerin mehrfaches Motorversagen fest und ließ das Auto in einer Werkstätte gründlich untersuchen. Hierbei kamen unter anderem verrostete Bremsleitungen zutage und war der Opel keinesfalls als verkehrssicher einzustufen. Die Klägerin erklärte den sofortigen Rücktritt vom Verkauf und begehrte die Retournierung des Kaufpreises. Dies lehnte der Beklagte ab mit der Begründung, dass er keine Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten habe und außerdem keine arglistige Täuschung vorliege. Er habe sich auf die positive HU verlassen.

Der daraufhin eingebrachten Klage wurde stattgegeben und auch die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten stellte erhebliche Mängel am Gebrauchtwagen fest, die auch optisch ins Auge fielen und am Tag des Verkaufs bereits vorhanden waren. Der Beklagte wandte ein, er habe zwar leichten Rost an den Bremsleitungen bemerkt, diesen jedoch als oberflächlich eingestuft und sich im Übrigen auf den TÜV verlassen.
Der Beklagte hat bewusst gegen seine Untersuchungspflicht als Gebrauchtwagenhändler verstoßen und seine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin unterlassen. Der privatwirtschaftlich organisierte TÜV garantiert nicht von vornherein die Fehlerfreiheit eines Fahrzeuges und entbindet einen Gebrauchtwagenhändler nicht von seiner eigenen Untersuchungspflicht. Die erheblichen Mängel am verkauften Auto seien durch einfache Sichtung festzustellen gewesen.
Der Beklagte wandte ein, er habe zwar leichten Rost an den Bremsleitungen bemerkt, diesen jedoch als oberflächlich eingestuft und sich im Übrigen auf den TÜV verlassen. Er hätte außerdem von der Klägerin die Möglichkeit zur Behebung der Mängel erhalten müssen und sei ein Rücktritt vom Kauft aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof entschied ebenfalls zugunsten der Klägerin und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Es werden zwar ausreichende Feststellungen zur arglistigen Täuschung im Urteil des Berufungsgerichtes vermisst, das Rücktrittsrecht der Klägerin ist jedoch auf jeden Fall gegeben. Der Gebrauchtwagen war am Tag des Verkaufs nicht in dem verkehrssicheren Zustand, wie es normalerweise zur Erteilung eines gültigen TÜV nötig ist. Die erheblichen Rostschäden an den Bremsleitungen und dem Unterboden waren leicht erkennbar und für den Verkäufer als Fachmann im Rahmen seiner Aufklärungspflicht aufzuzeigen gewesen.
Eine vorherige Fristeinräumung zur Nachbesserung war nicht zumutbar, da die Klägerin begründeter weise das Vertrauen in die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Beklagten verloren hatte. Die erheblichen Rostschäden an den Bremsleitungen und dem Unterboden waren leicht erkennbar und für den Verkäufer als Fachmann im Rahmen seiner Aufklärungspflicht aufzuzeigen gewesen.

BGH, Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14


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