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Treuepunkte-Aktion

Vorzeitig beendete Treuepunkte-Aktion irreführend


Treuepunkte-Aktion

Der BGH hat durch Urteil vom 16. Mai 2013 entschieden, dass eine Irreführung des Verbrauchers vorliegen kann, wenn eine Treuepunkte-Aktion vorzeitig von dem werbenden Unternehmen beendet wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Rabattaktion durch feste zeitliche Angaben eingegrenzt wurde. In diesem Fall muss sich das werbende Unternehmen grundsätzlich an die zeitlichen Grenzen halten. Insofern die Aktion nunmehr vor dem Ablauf des Zeitfensters eingestellt wird, wird der Verbraucher in der Regel durch die Werbung getäuscht. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei der Beklagten handelte es sich um ein Einzelhandelsunternehmen, dass mehrere Filialen in der Bundesrepublik Deutschland betreibt. Im Frühjahr 2011 bewarb sie eine Aktion, bei der Kunden für einen Einkaufswert in Höhe von fünf Euro jeweils einen Treuepunkt erhalten sollten. Diese Punkte konnten in einem beiliegenden Rabattheft archiviert werden. Sobald ein Kunde alle Felder mit einem Treuepunkt versehen hatte, konnte er Messer des Markenherstellers Zwilling mit einem vergünstigten Preis erwerben. In dem Rabattheft wurden die Kunden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Aktion bis zum 23 Juli 2011 laufen sollte. Die Punkte konnten sogar bis zum 6. August 2011 eingelöst werden. Der Hinweis in dem Heft enthielt derweil keinerlei Angaben darüber, dass das Angebot auf den tatsächlichen Vorrat begrenzt sein sollte. Ebenso wurde keine vorzeitige Beendigung angesprochen. Da die Nachfrage für die Messer sehr hoch gewesen ist, konnte die Beklagte den tatsächlichen Bedarf nicht decken. Deswegen beendete sie die Aktion bereits Ende Mai 2011. Zu diesem Zeitpunkt war der Aktionsvorrat vollständig aufgebraucht.

Über Hinweistafeln, Veröffentlichungen im Internet sowie über Handzettel wurden die Kunden ab dem 16. Mai 2011 über das frühzeitige Ende der Aktion aufgeklärt. Aufgrund von früheren Aktionen derselben Art, war die Beklagte nicht von einer derartigen Nachfrage der Verbraucher ausgegangen. Bei der Klägerin handelte es sich um die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bei dieser hatten sich viele Verbraucher über das vorzeitige Ende beschwert. Sie ist daher der Ansicht, dass die Rabattaktion gegen § 4 Nr.4 UWG verstoße. Dies gehe bereits daraus hervor, dass die Beklagte keinen Hinweis auf die Möglichkeit des frühzeitigen Endes vorab erbracht habe. Sie hat daher beantragt, die Beklagte verurteilen, es zu unterlassen, in Zukunft weitere Sonderverkaufsaktionen dieser Art durchzuführen. Diesem Begehren ist die Beklagte mit der Begründung entgegengetreten, dass die Kunden vollgeklebte Rabatthefte sehr wohl auch nach dem Ende der Aktion einlösen konnten. Ferner sei es schon objektiv nicht vorhersehbar gewesen, dass der Produktvorrat derart frühzeitig aufgebraucht sein würde. Es liege daher kein unlauteres Verhalten, sondern vielmehr eine Leistungsstörung vor.

Der BGH hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführend ist, wenn durch sie unwahre Angaben weitergegeben werden. Nach Auffassung der Richter ist eine irreführende Ankündigung über eine Verkaufsförderungsmaßnahme unlauter, wenn eine Rabattaktion, die vom werbenden Unternehmen zeitlich begrenzt wurde, dennoch frühzeitig beendet wird. Von diesem Grundgedanken sind jedoch solche Fälle auszugrenzen, bei denen keine Fehlvorstellung beim angesprochenen Verbraucher erzeugt wird. Dies hängt von den konkreten Umständen jedes Einzelfalls ab.

In dem vorliegenden Fall erkannte das Bundesgericht die Irreführung jedoch bereits darin, dass sich das Unternehmen nachträglich dazu entschlossen hatte, die Aktion vorzeitig zu beenden, und folglich den in Aussicht gestellten Rabatt nicht mehr anzuerkennen. Ein Kaufmann, der spezielle Aktionen bezüglich einer Produktvergünstigung entwickelt, wobei diese Aktionen von ihm selbst zeitlich begrenzt werden, muss sich selbst an die genannten Zeitfenster halten. Jedenfalls wird ein durchschnittlich informierter sowie kritischer Verbraucher bei einer Terminierung davon ausgehen, dass der Anbieter den von ihm selbst veranschlagten Endtermin tatsächlich einhalten wird. Anhaltspunkte für eine und planmäßige Verkürzung der Aktion, wurden vom BGH nicht gesehen. Vor allem hatte die Beklagte es unterlassen, die Kunden über die Möglichkeit einer frühzeitigen Beendigung zu informieren. Diese sind schlichtweg davon ausgegangen, dass sie das zeitliche Limit durchaus einhalten dürfen. Daran ändert sich auch nichts, wenn Kunden, die ihr Rabattheft vollständig gefüllt hatten, ihren Bonus auch nach der Beendigung der Aktion einlösen konnten. Denn die Vergünstigung wurde einige Monate vor der zeitlichen Grenze beendet, so dass die meisten Verbraucher gar keine Möglichkeit mehr hatten, ihr Rabattheft vollzukleben.

BGH, Urteil vom 16.05.2013, Az. I ZR 175/12 


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