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Trento Sviluppo und Centrale Adriatica

Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 6 Abs. 1


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 19.12.2013 unter dem Aktenzeichen C-281/12 entschieden, dass eine geschäftliche Entscheidung i.S.v. Artikel 2 EU-VO 2006/2004 (vgl. dazu § 5 UWG) alle Entscheidungen beinhaltet, welche mit der Entscheidung über Erwerb oder auch den Nichterwerb einer Sache im Zusammenhang stehen.

In dem verhandelten Fall ging es um eine italienische Supermarktkette, die im Zuge einer Werbeaktion ein Notebook zu einem Aktionspreis anbot. Ein Testkäufer konnte die Sache jedoch nicht erwerben. Gestritten wurde daher um die Frage, ob hier eine Irreführung nach Art. 6 Abs. 1 EU-RL 2005/29 vorliegt bzw. ob die Richtlinie lediglich falsche Angaben voraussetze oder eine wie auch immer geartete Entscheidung des Kunden nötig sei, die er ohne die Werbung nicht getroffen hätte. Der EuGH entschied nun, beide Voraussetzungen müssten erfüllt sein. Als “geschäftliche Entscheidung” definierte das Gericht nicht nur den Entschluss zum Kauf, sondern auch vorausgehende Entscheidungen wie etwa das Betreten des Ladens.

Der Beklagte Sviluppo betreibt in Italien einige Supermärkte, die Teil einer Kette sind. Im Rahmen einer Sonderaktion warb er mit bestimmten Waren zu günstigen Preisen. Dazu gehörte auch ein Laptop, den ein Testkäufer vergeblich zu erwerben versuchte. Dieser beschwerte sich bei einer Verbraucherschutzorganisation wegen der Unrichtigkeit der Werbeanzeige.

Die Verbraucherschutzorganisation leitete daraufhin ein Verfahren wegen unlauterer Geschäftspraktiken nach italienischem Recht (Art. 20, 21, 23 Decreto legislativo Nr. 206 vom 06.09.05 zum Verbrauchergesetzbuch) gegen Sviluppo ein. Erwirkt wurde eine Geldbuße nebst Verfügungsanordnung.

Dieser erhob Klage gegen die Verfügung, welche vom regionalen Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Hiergegen legte der Beklagte beim Consiglio di Stato Rechtsmittel ein.

Der Consiglio di Stato legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor und bat um Beantwortung der Frage, wie der Begriff „irreführende Geschäftspraxis” auszulegen sei.

Diese Frage beantwortet der EuGH wie folgt: Irreführend sei eine Geschäftspraxis, wenn sie falsche Angaben beinhaltet, den Durchschnittsverbraucher täuschen kann sowie ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er ohne die Täuschung nicht gefällt hätte. Art. 2 k der Richtlinie sei dahingehend auszulegen, dass der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung” alle Entscheidungen umfasst, welche mit der Entscheidung über Kauf oder Nichtkauf eines Artikels zusammenhängen.

EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Aktenzeichen C-281/12


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