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Transparente Information bei Gewinnspiel mit Werbecharakter

BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09


Transparente Information bei Gewinnspiel mit Werbecharakter

Zur Wahrung des sogenannten Transparenzgebotes aus § 4 Nr. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) reicht es nicht aus, einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik „Telefonnummer“ den Zusatz „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Anhabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“ anzubringen. Potenziellen Gewinnspielinteressenten erschließt sich hieraus nämlich nicht, ob die Angabe einer Telefonnummer Voraussetzung zur Teilnahme ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09).
Worum es ging – Der Sachverhalt

Doch worum ging es im entschiedenen Fall? Beim Kläger handelt es sich um einen Bundesverband für Verbraucherschutz. Dieser ging gegen ein Gewinnspiel der Beklagten vor. Diese akquiriert Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, um diese sodann an Verlage weiter zu veräußern. Der Verbraucherschutzverband sah in dem Gewinnspiel der Beklagten eine Irreführung von Verbrauchern und wollte deshalb diesen dazu bewegen, das Gewinnspiel mit einer klareren Einwilligungserklärung zu versehen. Hierzu wurde eine Unterlassungsklage eingereicht.

Im Oktober des Jahres 2007 war in der Zeitschrift A ein Beihefter beigefügt, in welchem für ein Gewinnspiel der Beklagten geworben wurde. Gewinnspielteilnehmer konnten auf einer beiliegenden Teilnahmekarte ihren Namen und die dazugehörige Adresse eintragen. Außerdem befand sich auf der Karte eine Zeile für eine Telefonnummer. Unterhalb dieser Zeile befand sich der folgende Hinweis:

„Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Anhabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“

Die Klägerin monierte eben diesen Zusatz. Teilnehmern erschließe sich nicht, ob mit der Angabe der Telefonnummer das Einverständnis für Telefonwerbung gegeben wird. Die Klausel stelle ein Verstoß gegen das aus § 4 Nr. 5 UWG folgende Transparenzverbot dar, weswegen Gewinnspiele mit dieser Teilnahmekarte zu unterlassen seien. Sowohl das LG als auch das OLG schlossen sich der Klägerin an. Sie gaben der Klage damit statt und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Hiergegen wandte sich diese mit ihrer Revision an den BGH.
Die Urteilsgründe

Der BGH schloss sich den Urteilen des LG und des OLG an. Damit blieb die Revision der Beklagten erfolglos.

Die Richter führten hierzu aus, dass die Beklagte unlauter handelte, weil sie die Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels nicht hinreichend klar machte. Die durch die Klägerin monierte Angabe sei eine der Voraussetzungen, die Gewinnspielinteressenten erfüllen müssen, um teilnehmen zu können. Sie sei damit eine Teilnahmebedingung im Sinne des § 4 Nr. 5 UWG und an dem hieraus folgenden Transparenzgebot zu messen. Nach Ansicht des BGH wird es Gewinnspielteilnehmern nicht hinreichend klar, ob die Teilnahme tatsächlich die Angabe einer Telefonnummer voraussetzt oder nicht. Zwar hieße es in dem Hinweis, dass die Angabe freiwillig sei. Allerdings ergäbe sich aus dem Gesamtzusammenhang nicht, ob in der Angabe der Telefonnummer auch eins Einverständniserklärung für das Erhalten von Telefonwerbung liegt. Darüber hinaus fehlten auch Angaben, für welche Produkte oder Dienstleistungen geworben werden soll.

Damit ist das Verhalten der Beklagten geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher zu beeinträchtigen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass auch die Interessen von Verbrauchern nach § 3 Abs. 1 UWG spürbar durch die unklare Kommunikation der Teilnahmevoraussetzungen des Gewinnspiels beeinträchtigt werden. Dies wurde vorrangig darauf gestützt, dass Verbraucher nach der Angabe ihrer Telefonnummer regelmäßig mit Werbeanrufen konfrontiert werden, die eine belästigende Wirkung haben.
Bewertung

Mit diesem Urteil hat der BGH erneut die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Diesen muss es erkennbar sein, ob sie mit Telefonanrufen zu rechnen haben oder nicht. Unternehmen müssen auf eine klare Kommunikation der Teilnahmevoraussetzungen achten.

BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09


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