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Textilkennzeichnungsgesetz TextilKennzG


Textilkennzeichnung © Schlierner - Fotolia.com

UPDATE 04.01.2012: Bitte beachten Sie auch unseren Artikel

Europäische Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz

Wer Textilerzeugnisse in den Verkehr bringt, sollte die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG bzw. TKG) tunlichst nicht außer Acht lassen.

Viele Händler wissen in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht von Textilerzeugnissen nicht, dass sie auch dann haftbar sind, wenn sie bei der Textilkennzeichnung den Angaben des Herstellers (blind) vertrauen und diese sich letztendlich als falsch bewahrheiten.


Was sind Textilerzeugnisse im Sinne des TextilKennzG?

Dies bestimmt § 2 Textilkennzeichnungsgesetz. § 2 Textilkennzeichnungsgesetz bestimmt, dass dies Produkte sind, die zumindest zu 80 % ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt werden, somit wohl vorwiegend Kleidung im klassischen Sinne.

Des Weiteren fallen unter das Textilkennzeichnungsgesetz Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, Teile von Matratzen und Campingartikeln, der Wärmebehandlung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen, sowie Fußbodenbeläge (Mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren Oberschicht (Nutzschicht) zumindest zu 80% aus textilen Rohstoffen besteht).

Textile Rohstoffe werden laut Textilkennzeichnungsgesetz definiert als Fasern, einschließlich Haaren, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm (§ 2 Abs. 2 TextilKennzG).


Welche Erzeugnisse müssen nicht mit Rohstoffgehaltsangaben versehen werden?

Erzeugnisse, die hingegen nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen, sind in Anlage 3 des TextilKennzG wie folgt aufgeführt:

1. Hemdsärmelhalter
2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
3. Etiketten und Abzeichen
4. Polstergriffe aus Spinnstoffen
5. Kaffeewärmer
6. Teewärmer
7. Schutzärmel
8. Muffe, nicht aus Plüsch
9. Künstliche Blumen
10. Nadelkissen
11. Bemalte Leinwand
12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
13. Filz
14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
15. Gamaschen
16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
17. Hüte aus Filz
18. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
19. Reiseartikel aus Spinnstoffen
20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist
21. Reißverschlüsse
22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
23. Buchhüllen aus Spinnstoffen
24. Spielzeug
25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
26. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 qcm
27. Topflappen und Topfhandschuhe
28. Eierwärmer
29. Kosmetiktäschchen
30. Tabakbeutel aus Stoff
31. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme aus Stoff
32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
33. Toilettenbeutel
34. Schuhputzbeutel
35. Bestattungsartikel
36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfasst werden 
38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, vorbehaltlich der Nummer 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind
a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von
Gütern,
b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und anderen Geräten, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen
39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie z.B. Sicherheitsgurte,
Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
41. Segel
42. Textilerzeugnisse für Tiere
43. Fahnen und Banner.
Zur Zeit sind hauptsächlich Angebote die Kleidung, Schuhe und Matratzen zum Gegenstand haben von Abmahnungen bedroht.


Wie hat die Kennzeichnung nach dem TextilKennzG zu erfolgen?

Das TextilKennzG lässt wenig Spielraum. Es gibt dabei exakt vor, wie die Rohstoffzusammensetzung bei Produkten auszusehen hat. 

§ 5 TextilKennzG bestimmt hierbei, dass die Gewichtsanteile im Prozentsatz des Netto-Textilgewichtes anzugeben sind; in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Die Angaben haben hierbei in Prozenten zu erfolgen, zunächst beginnend mit dem Rohstoff, der am meisten in dem Produkt (oder im jeweiligen Produktteil) enthalten ist.

Bei einem Produkt, das nur aus einer Rohstoffart besteht, kann der Zusatz "ganz" oder "rein" hinzugefügt werden.

Im Übrigen bestehen zahlreiche Sondervorschriften, die zumeist in § 5 Textilkennzeichnungsgesetz normiert wurden.

Wichtig für ebay-Händler! Bitte beachten Sie, dass die von ebay bereitgestellte Auswahlmöglichkeit unter „Material“ insofern nicht ausreicht!

Es ist bei der Kennzeichnung im Sinne des TextilKennzG von elementarer Wichtigkeit, die exakten Vorgaben der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz (Anlage 1 Bezeichnung der Textilfasern) zu verwenden.

Diese Bezeichnungen müssen verwendet werden!

Es sind daher nur (!) die Bezeichnungen zu verwenden, die wortwörtlich (!) in der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz vorgegeben sind. Es ist daher dringend davon abzuraten, Markenbezeichnungen für bestimmte Kunststofffasern zu verwenden, die in der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz nicht so aufgeführt sind. Nötigenfalls ist es dem Händler nach ersten Urteilen zuzumuten, sich beim Produkthersteller oder dem Hersteller der Kunstfaser zu erkundigen.

Bei z.B. neu auf dem Markt befindlichen Fasern, die noch nicht in der Anlage 1 zum TextilKennzG aufgelistet sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff zu wählen, aus dem sich die Fasern zusammensetzen. Auch hier wird zumeist nur eine Nachfrage beim Hersteller der Faser weiter helfen. Wortverbindungen oder Eigenschaftsworte für andere Fasern dürfen gemäß § 3 Abs. 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes nicht verwendet werden.

Zu beachten sind insbesondere auch die Vorschriften in § 4 des Textilkennzeichnungsgesetzes in Bezug auf die Bezeichnung "Schurwolle“, zumal diese Faser weit verbreitet in vielen Produkten vorkommt.

Weiter schreibt § 9 TextilKennzG vor, dass die Rohstoffgehaltsangabe leicht lesbar und ein einheitliches Schriftbild aufweisen muss (!). Andere als die vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben gemäß §§ 3 bis 5 und § 8 TextilKennzG müssen (!) gestalterisch deutlich abgesetzt werden.

Die entsprechende Rohstoffgehaltsangabe muss zudem gemäß § 10 TextilKennzG deutlich in das Produkt eingewebt oder an diesem in sonstiger Weise angebracht sein; zumeist durch das sogenannte Wäscheetikett.

Zahlreiche Händler berichten uns, dass hier immer wieder Probleme mit importierten Produkten bestehen, bei denen die entsprechenden Wäscheetiketten nicht den Vorschriften entsprechen. Da bei diesen Importen zumeist die Hersteller nicht für Rückfragen der Händler zur Verfügung stehen, raten wir davon ab, derartige Textilerzeugnisse ohne die erforderlichen Angaben oder nur beim Verdacht auf falsche Angaben in den Verkehr zu bringen.

Bei der Angebotsgestaltung ist darauf besonderer Wert zu legen, dass die Information dem Kunden leicht auffallen. Wir empfehlen daher, deutlich lesbar und u.U. hervorgehoben auf die Rohstoffzusammensetzung hinzuweisen.

Zudem besteht hier die gleiche Problematik wie im Zusammenhang mit der PAngV. Sollte es auf Grund der Konzeption des Onlineshops möglich sein, bereits auf der Artikelübersichtsseite das Produkt in den virtuellen Warenkorb zu legen, ist anzuraten, bereits auf der Artikelübersichtsseite über die Rohstoffzusammensetzung zu informieren.

Im Gegensatz zur Textilkennzeichnung ist die Pflegekennzeichnung eine freiwillige Angabe zumeist des Herstellers und somit strikt von der Textilkennzeichnung zu unterscheiden.

Bei Rückfragen können Sie sich natürlich gern an uns wenden.

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