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Texthinweise in Fernsehwerbung ausreichend?

BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06


Texthinweise in Fernsehwerbung ausreichend?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 11.09.2008 unter dem Az. I ZR 58/06 entschieden, dass ein bloßer schriftlicher Hinweis bei einer Fernsehwerbung nicht immer ungenügend ist, nur weil er nicht von Fernsehnutzern wahrgenommen wird, die nur zuhören. Fernsehen bestehe jedenfalls nicht nur aus Ton, daher sei ein fehlender akustischer Hinweis nicht von Bedeutung.

Damit hat der BGH auf Revision der Klägerin das Urteil der Vorinstanz (OLG Hamburg) aufgeboben, insofern es für die Klägerin nachteilig gewesen war.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht verwiesen.

Die Parteien stellen Arzneimittel her, die zur äußeren Anwendung bei Pilzinfektionen der Haut gedacht sind. Die Beklagte verkauft das rezeptfreie Arzneimittel “LAMISIL” auf der Basis des Wirkstoffes Terbinafin. Es ist als Spray, Creme und Gel erhältlich. Als Creme ist es als Mittel gegen Pilzinfektionen durch bestimmte Pilze zugelassen. Gel und Spray der Produktserie sind als Mittel gegen andere Pilzerkrankungen, nämlich Mykosen, zugelassen. Die Parteien streiten darüber, wie die Zulassung des Medikaments der Beklagten im Hinblick auf die Behandlung von Fußpilz zu verstehen ist.
Die Beklagte hat Werbung für dieses Mittel in Zeitschriften und im Fernsehen platziert. In einem Fernsehspot warb sie ohne einschränkenden Hinweis auf den spezifischen Krankheitserreger, gegen den das Mittel wirken soll.
Nach Ansicht der Klägerin ist das irreführend, denn diese Werbung liege außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereichs, denn die Darreichungsformen des Medikaments der Beklagten seien nur für bestimmte Fußpilzerkrankungen zugelassen, für andere Fußpilzerkrankungen nicht. Mit Schreiben vom 19.08.03 hat die Beklagte hinsichtlich der Fernsehwerbung eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Werbung zu verbieten. Insbesondere sollte es ihr verboten werden, einen Blickfang mit der Formulierung u.a.: “Nur noch 1 Woche Anwendung bei Fußpilz*” zu verwenden.
Die entsprechenden Sätze sollten zusätzlich durch gesprochene Worte ausgedrückt werden, nicht nur als Fließtexte.

Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, so der BGH, dass durch die Unterlassungserklärung der Anspruch der Klägerin entfallen sei.
Das Urteil sei nach Ansicht des BGH jedoch schon deshalb aufzuheben, da es auch von Richtern erlassen wurde, die nicht an der Verhandlung teilgenommen haben.
Es werde daher zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Hierfür hat der BGH angemerkt, dass der Antrag der Klägerin als unbegründet zu beurteilen sei, da er die Grenze des Unterlassungsanspruches überschreite.
Bei einer Werbung im Fernsehen sei eine eingeblendete Schrift mit einem aufklärenden Hinweis nicht deshalb irreführend, weil er von Nutzern, die nur zuhören, nicht wahrgenommen wird. Da das Fernsehen aus Bild und Ton bestehe, genüge auch ein eingeblendeter Hinweis. Da der Unterlassungsantrag auch Werbung erfasse, die zulässig sei, gehe er zu weit.
Die übrigen Punkte seien unbeachtlich, da durch die Unterlassungserklärung bereits die Wiederholungsgefahr ausgeräumt worden sei.

BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06


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