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"Textform" ist nicht erläuterungsbedürftig!

BGH, Urteil vom 10.06.2015, Az.: IV ZR 105/13


"Textform" ist nicht erläuterungsbedürftig!

Handelt ein Versicherter bei der Abgabe seiner Widerspruchserklärung widersprüchlich und ist die Widerspruchsbelehrung des Versicherers außerdem korrekt, ist eine Police wirksam zustande gekommen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) ist das Vertrauen des Versicherers in den Bestand von Versicherungsverträgen in solchen Fällen schutzwürdig.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Versicherungsnehmer mehrere Rentenversicherungsverträge (Policenmodell) mit einem Versicherer abgeschlossen. Die Verträge liefen einige Jahre, bevor sie durch den Versicherten gekündigt wurden. Nach Auszahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, gab der Versicherte eine Widerspruchserklärung für die Verträge ab und verlangte die Rückzahlung der von ihm jahrelang geleisteten Prämien. Nach seiner Auffassung seien die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen, weil er von dem Versicherer nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die in der jeweiligen Widerspruchsbelehrung enthaltene Formulierung, dass ein Widerspruch „schriftlich oder in anderer lesbarer Form“ zu erfolgen habe, sei für ihn als Verbraucher erläuterungsbedürftig gewesen. Eine derartige Unklarheit gehe zu Lasten des Versicherers.

Erkennbarkeit des Textformerfordernisses
Dieser Auffassung des Versicherten widerspricht der BGH. So konnte ein Versicherungsnehmer der von dem Versicherer verwendeten Widerspruchsbelehrung ohne weiteres entnehmen, dass er einen Widerspruch in lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein musste. Die Richter wiesen darauf hin, dass für Versicherte ersichtlich war, dass eine Widerspruchserklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten werden musste. Eine nur mündliche Erklärung dagegen reichte nicht aus.
In diesem Verständnis wurde ein Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Verbraucher auch durch den in der Widerspruchsbelehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügte. Die Formulierung „schriftlich oder in anderer lesbarer Form“ war nicht geeignet, den Versicherungsnehmer von der Einlegung des Widerspruchs abzuhalten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer konnte die Formulierung nur so verstehen, dass es genügte, wenn die Widerspruchserklärung in Textform lesbar gemacht und rechtzeitig abgegeben werden konnte.
Der Versicherte hatte den Widerspruch bis zum Ablauf der in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist nicht erklärt, weshalb die Versicherungsverträge wirksam zustande gekommen waren.

Widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hatte sich auch widersprüchlich verhalten, da er sich erst nach jahrelanger Durchführung der Versicherungsverträge auf deren vermeintliche Unwirksamkeit berufen hatte. In diesem Verhalten erblickte der BGH ein treuwidriges Verhalten, da der Versicherungsnehmer trotz ordnungsgemäßer Belehrung jahrelang anstandslos Prämien zahlte, um schließlich unter Hinweis auf eine vermeintliche Unwirksamkeit der Versicherungsverträge die Rückzahlung aller Prämien verlangte.
Hierin lag ein objektiv widersprüchliches Verhalten. Der Versicherte hatte die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte jeweilige Widerspruchsfrist bis zum Vertragsschluss jahrelang ungenutzt gelassen. Bis zur Kündigung hatte er dreieinhalb Jahre die Versicherungsprämien gezahlt und danach nochmals einige Monate bis zur Abgabe der Widerspruchserklärungen verstreichen lassen. Die jahrelangen Prämienzahlungen haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Kontrakte für die Vergangenheit begründet.

BGH, Urteil vom 10.06.2015, Az.: IV ZR 105/13


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