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Textform der Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung muss bei Fernabsatzgeschäften vor Vertragsabschluss für den Kunden dauerhaft zur Verfügung stehen


Textform der Widerrufsbelehrung

Bei einem Fernabsatzgeschäft muss die Widerrufsbelehrung dem Kunden bereits im vollen Wortlaut vor Vertragsabschluss dauerhaft in Textform zur Verfügung gestellt werden. Eine Speicherung und Einsichtsmöglichkeit für den Kunden auf dem Server der Internethandelsplattform reicht daher nicht aus.

Hintergrund war die Klage eines Internethändlers gegen einen Mitbewerber, dessen Widerrufsbelehrung lediglich auf dem Server der Internetplattform (hier: ebay) gespeichert war und dem Kunden erst nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurde. Diese Widerrufsbelehrung entsprach zwar der Musterbelehrung, wie sie im Anhang 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) zu finden war (Achtung: große Teile der BGB-InfoV sind mit Wirkung vom 11.06.2010 weggefallen und durch Art. 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – ersetzt worden, s. BGBl. I S. 2355 vom 29.07.2009; hier findet sich nunmehr auch im Anhang die neue Musterbelehrung), erfüllte jedoch nicht die Bestimmungen dauerhafter Textform.

Das Gericht stellt hierzu fest, dass die Widerrufsbelehrung bereits vor Vertragsabschluss in vollem Umfang dem Kunden zur Verfügung gestellt werden müsse (§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 240 EGBGB), spätestens jedoch bei Übergabe der Ware, wobei die Verwendung der Musterbelehrung ausreiche.

Nach § 126b BGB müsse die Widerrufsbelehrung jedoch als Dokument in einer dauerhaften Textform dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Dauerhaft bedeute dabei sowohl die Papierform als auch jedes Medium, welches dem Kunden direkt und unbefristet zugänglich sei (z.B. Diskette, CD-ROM, DVD oder die Computerfestplatte des Kunden). Internetseiten seien dagegen nur dann zulässig, wenn sie das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfüllten (vgl. EFTA-Gerichtshof, Az. E-4/09).

Dies habe zur Folge, dass es nicht ausreiche, wenn der Händler die Widerrufsbelehrung dauerhaft zur Verfügung habe, sondern er müsse sicherstellen, dass der Kunde diese Erklärung dauerhaft in Textform erhalte (vgl. u.a. OLG Hamburg, Az. 3 U 103/06; OLG Naumburg, Az. 10 U 14/07; OLG Stuttgart, Az. 2 U 71/07). Diese Voraussetzung werde insbesondere nicht erfüllt, wenn der Händler die Widerrufsbelehrung lediglich auf dem Server der Internetplattform zur Verfügung stelle, da sich der Kunde in diesem Falle die Erklärung entweder zuerst herunterladen oder diese ausdrucken müsse.

Auch die Abrufbarkeit über einen längeren Zeitraum werde in diesem Falle den Anforderungen nicht gerecht, da sie erst nach Vertragsabschluss zur Verfügung stünde (vgl. obiges EFTA-Urteil).

Dementsprechend trete die Widerrufsbelehrung auch erst mit dem Erhalt der Ware bzw. mit der Übergabe der Belehrung in dauerhafter Textform in Kraft, nicht jedoch bereits mit dem Erhalt derselben in nicht dauerhafter Textform. Hierdurch begründe sich eine Widerrufsfrist von einem Monat (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Es liege hierdurch auch ein Verstoß gegen § 3 UWG (unlautere Handlung) vor, da den Kunden wesentliche Informationen vorenthalten würden und diese hierdurch ihr Widerrufsrecht u.U. nicht wahrnähmen (vgl. BGH, Az. I ZR 175/93, I ZR 55/00; OLG Frankfurt, Az. 6 U 129/09; OLG Hamburg, Az. 5 U 105/06).

Für die Praxis heißt dies, dass Fernabsatzhändler ihren Kunden die volle Widerrufsbelehrung in Textform vor Abschluss eines Vertrages so zur Verfügung stellen müssen, dass der Kunde dauerhaft mittels eines ihm persönlich zur Verfügung stehenden Mediums darüber verfügen kann. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Zustellung der Ware und beträgt dann einen Monat.

BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08


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