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Testsiegel-Werbung ist nur mit Angabe der Fundstelle zulässig

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2021, Az. I ZR 134/20


Testsiegel-Werbung ist nur mit Angabe der Fundstelle zulässig

Bewirbt ein Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel, so muss für den Verbraucher klar und deutlich erkennbar sein, wo die Testergebnisse nachgelesen werden können. Dass dies selbst dann gilt, wenn das Test-Siegel nur klein auf einem Produkt-Foto zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.04.2021 entschieden.

Hintergrund
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen eine Baumarkt-Kette, weil diese in ihrem Werbeprospekt auf einer Seite neben anderen Produkten einen Eimer Farbe abbildete, auf dem ein "Testsieger"-Siegel der Stiftung Warentest zu sehen war. Weil die Angabe der Fundstelle des Tests nicht erkennbar gewesen war, rügte der Verband die Werbung als wettbewerbswidrig. Das Landgericht gab der Klage statt. Nach erfolgloser Berufung legte die Baumarkt-Kette Revision ein, sodass die Karlsruher Richter des BGH für Rechtsklarheit zu sorgen hatten.

Irreführende Werbung wegen fehlender Angaben
Der BGH hat zugunsten des Verbands entschieden und bestätigte damit die vorinstanzlichen Urteile des LG und des OLG Köln. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist die Werbung mit dem Testsiegel irreführend. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Indem dem Verbraucher eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test nicht ermöglicht worden ist, sodass er den Test selbst nicht zur Kenntnis nehmen konnte, war vorliegend eine Irreführung zu bejahen. Damit hat die Werbung mit dem Testsiegel einen Verstoß gegen § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dargestellt.

Rahmenbedingungen und Inhalt des Tests müssen überprüfbar sein
Für den Verbraucher müsse deutlich erkennbar angegeben sein, wo die Testergebnisse nachgelesen werden können, wenn ein Unternehmer ein Produkt mit einem Testsiegel bewirbt. Es sei erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar aufgeführt werde, die leicht zugänglich sei und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaube, um den Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Hier aber seien Erscheinungsjahr und Ausgabe nicht zu erkennen. Damit seien Rahmenbedingungen und Inhalt des Tests nicht überprüfbar. Dabei wäre dem Unternehmen zumutbar gewesen, die Angaben zum Beispiel in einer Fußnote zu ergänzen, so die Auffassung der Karlsruher Richter.

Verpflichtung ist nicht von Intensität der Werbung abhängig
Die Richter stellten ebenfalls klar, dass das Interesse der Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses abhänge. Es komme lediglich darauf an, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar sei. Damit gelte die Pflicht, dem Verbraucher die für ihn wichtigen Informationen kenntlich zu machen auch dann, wenn ein Siegel nur klein auf dem Produktfoto zu sehen sei und auch nicht anderweitig darauf eingegangen werde.

Folgen für die Praxis
Das Urteil zeigt erneut, dass nicht nachlässig mit Werbeanzeigen umgegangen werden darf, denn andernfalls können folgenschwere Wettbewerbsverstöße begründet werden. Unternehmern ist deshalb anzuraten, stets sorgfältig zu prüfen, was in der Werbeanzeige erkennbar ist, sodass für den Verbraucher entscheidende Informationen beispielsweise in Fußnoten ergänzt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn das Werben mit auf den Produkten abgebildeten Siegeln gar nicht beabsichtigt war.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2021, Az. I ZR 134/20


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