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Telefonwerbung für DSL-Produkte

Mitbewerber sind zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt


Telefonwerbung für DSL-Produkte

Mit seinem Urteil vom März 2013 hat der BGH entschieden, dass nicht nur Empfänger, sondern auch Verbände sowie Mitbewerber zu einer Abmahnung von belästigender Werbung berechtigt sind. Rechtsgrundlage dieser Berechtigung ist § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG. Vor allem schränkt das europäische Recht, das im Rang über den Gesetzen der Mitgliedsstatten steht, dieses Recht nicht ein. Durch die Richtlinie 2009/22/EG wird in Art.7 bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten berechtigt sind, solche Bestimmungen auf nationaler Ebene zu erlassen bzw. beizubehalten, die betroffenen Personen mehr Rechte für die Erhebung einer Klage einräumen. 

Die Parteien des Rechtsstreits sind in der Kommunikationsbranche tätig. Sie stehen daher im Wettbewerb zueinander. In dem Rechtsstreit wurde gegen die Klage eine Widerklage eingereicht. Inhalt der Widerklage waren wettbewerbswidrige Werbeanrufe, die von der Klägerin im Zeitraum vom 9. Juni bis zum 5. August 2009 durchgeführt wurden. In der besagten Zeitspanne konnten jedenfalls fünf Anrufe bewiesen werden. Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben und die Klägerin verurteilt, "es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher anzurufen oder anrufen zu lassen, um ihnen Telekommunikationsprodukte wie zum Beispiel Verträge über Telefonanschlüsse und/oder Verträge über Telefontarife und/oder Internetprodukte wie zum Beispiel Verträge über einen Internetzugang und/oder Verträge über Internettarife unabhängig davon anzubieten, ob der Anruf der Erweiterung oder der Aufnahme einer Vertragsbeziehung zu der Klägerin dient, solange der angerufene Verbraucher zuvor nicht sein ausdrückliches Einverständnis mit einem solchen Telefonanruf erklärt hat".

In der nächsten Instanz wurde der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Die Unterlassungsverpflichtung wurde auf Telekommunikationsdienstleistungen sowie auf Anrufe von Verbrauchern beschränkt. Die gegen das Urteil zulässige Revision der Beklagten hatte Erfolg. In dem Verfahren hatte sich die Beklagte und Widerklägerin letztendlich noch auf zwei Anrufe bezogen, die ihrer Meinung nach als wettbewerbswidrig anzusehen waren. Durch die erfolgreiche Revision wurde das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. 

In der Sache hatte vor allem die Revision deswegen Erfolg, weil das Berufungsgericht das Verbot von wettbewerbswidrigen Handlungen auf die Telekommunikationsdienstleistungen sowie auf Anrufe, die gegenüber den Verbrauchern getätigt wurden, beschränkt hat. In dem vorliegenden Fall war die Verletzungshandlung dahingehend begründet, dass die Klägerin und Widerbeklagte Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern durchgeführt hatte, ohne zuvor eine Einverständniserklärung des Angerufenen einzuholen. Es ist insofern nicht entscheidend, wofür letztendlich geworben werden soll. Das Gericht erkannte zudem an, dass jedenfalls eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Widerbeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte. Eine Wiederholungsgefahr, die jedoch über den Unternehmensgegenstand hinausgehe, könne allerdings nicht angenommen werden. Da die Widerbeklagte nicht nur Dienstleistungen, sondern eben auch Telekommunikationswaren angeboten hat, wurde die von der Berufungsinstanz vorgenommene Beschränkung durch den BGH wieder aufgehoben.

Des Weiteren gab der BGH der Revision statt, weil es sich bei der Klägerin um ein Telekommunikationsunternehmen gehandelt hat, dass in der Vergangenheit viele Kunden verloren hat. Daher geht das Gericht in seiner Entscheidung davon aus, dass sich die werbenden Anrufe künftig nicht nur auf die Bestandskunden beschränken würden, sondern auch zur Gewinnung von neuen Kunden getätigt werden. In seiner Prognose geht der BGH zudem davon aus, dass derartige Anrufe auch ohne die vorherige Einverständniserklärung der Verbraucher durchgeführt werden, so dass die Revision im Ergebnis vollumfänglich begründet gewesen ist. 

BGH, Urteil vom 20.03.2013, Az. I ZR 209/11


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