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Telefonwerbung bei Bestandskunden ist rechtswidrig

Vodafone darf auch Bestandskunden nicht ungefragt mit Werbeanrufen überziehen


Telefonwerbung bei Bestandskunden ist rechtswidrig

Vodafone-Kunden kennen es - sie werden regelmäßig ungefragt von ihrem Mobilfunkanbieter angerufen. Bei diesen Anrufen wird dann meist für eine Änderung des bestehenden Vertrages oder für den Abschluss eines neuen Vertrages geworben. Dass diese Anrufe rechtswidrig sind, hat nun das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.07.2013 entschieden.

Geklagte hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er stützte sich auf Anrufe der Beklagten aus den Monaten September und Oktober 2011, sowie von April und Juni 2012. Die Beklagte hatte in diesen Monaten jeweils Bestandskunden durch Werber angerufen lassen, die für den Abschluss eines Festnetzvertrages werben sollten. Der Kläger mahnte die Beklagte ab und erhob anschließend Klage auf Unterlassung und Ersatz der durch die Abmahnung angefallenen Kosten.

Das LG Düsseldorf gab der Klage uneingeschränkt statt. Die Richter betonten, dass die Beklagte mit ihren Werbeanrufen eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 8 UWG vorgenommen und damit einen Unterlassungsanspruch des Klägers ausgelöst habe. Sie habe andere Marktteilnehmer in nicht hinnehmbarer Weise gemäß § 7 II Nr. 2 UWG belästigt, indem sie Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung einzuholen zu Werbezwecken angerufen habe. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten machten die Richter an der Aussage einer Zeugin fest, die in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hatte, sie sei im Juni 2012 ungefragt von der Beklagten angerufen worden, um ihr einen Festnetzvertrag anzubieten.

Das LG Düsseldorf ließ bereits diese eine Zeugenaussage ausreichen, da seiner Ansicht nach damit der Verstoß der Klägerin gegen §§ 7, 8 UWG feststand. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Zeugin vorher ihr Einverständnis zu Werbeanrufen durch die Beklagte erklärt hatte. Dieser einzige nachgewiesene Verstoß der Beklagten genügte den Düsseldorfer Richtern bereits zur Begründung der Wiederholungsgefahr, die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs grundsätzlich erforderlich ist. Das Gericht sah daher von der Einvernahme weiterer Zeugen bzw. der Aufklärung weiterer vom Kläger vorgetragenen Einzelfälle ab. Es verurteilte die Beklagte daher zur Unterlassung ihrer Werbeanrufe und Erstattung der Abmahnkosten des Klägers.

Ein sehr begrüßenswertes Urteil, das zeigt, dass bereits ein einziger nachgewiesener Fall eines Wettbewerbsverstoßes ausreicht, um einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen die Telefonwerber zu begründen. Wer sich also durch Telefonwerbung belästigt fühlt, der sollte dies unbedingt der Verbraucherzentrale melden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013, Az. 38 O 49/12


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