Telefonische Opt-In-Abfrage für Werbeanrufe
Nach den Feststellungen des VG, handelt es sich bereits bei der Einholung einer Einwilligung zur Datennutzung für zukünftige Werbung um eine Nutzung der personenbezogenen Daten zum Zweck der Werbung laut dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Klägerin ist ein Zeitungsverleger aus Deutschland, der regelmäßig per Telefon Kundenabfragen bezüglich der Zufriedenheit tätigt. Zum Schluss eines solchen Gesprächs fragen Mitarbeiter des Verlags, ob eine spätere Kontaktaufnahme per Telefon gestattet sei, falls es „wieder besonders schöne“ Angebote in ihrem Hause gebe. Diesem Tun wollte der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Ende machen und untersagte es der Klägerin, im Rahmen der Gespräche eine telefonische Einwilligung zu einer Werbung einzuholen, wenn die Kunden nicht vorher bereits Anrufen zum Zwecke der Werbung zugestimmt hätten. Denn in dieser Anrufpraxis liege eine rechtswidrige Nutzung der Daten für Werbezwecke.
Eine Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten sei nur erlaubt, soweit es das BDSG oder eine andere Bestimmung dies zulasse oder anordne. In der Regel werde eine Einwilligung des Betroffenen vonnöten sein.
Schon bei einem Telefonat mit der in Rede stehenden Abfrage zur Einwilligung für Werbung seien personenbezogene Daten gemäß BDSG genutzt worden, denn unter die Vorschrift falle jede Verwendung von Daten.
Diese Ausführungen bestätigte die erste Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts und wies die Klage ab. Denn das Verhalten der Klägerin sei von der Behörde zu Recht beanstandet worden, denn es stelle einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht im Sinne des BDSG dar. Die Nutzung der Daten sei nicht durch das Gesetz gedeckt. Zwar könne es grundsätzlich auch möglich sein, personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung zu nutzen, soweit es der Betroffene erlaube, doch an einer solchen Erlaubnis fehle es in diesem Fall. Zudem sei das Nutzen der personenbezogenen Daten als Mittel zur Erfüllung der eigenen Geschäftszwecke nicht zulässig. Denn zur Abwicklung eines Vertragsverhältnisses sei eine Opt-In-Abfrage jedenfalls nicht erforderlich. Auch sei kein sonstiger Grund erkennbar, aus dem die Abfrage berechtigten Interessen der Klägerin hätte dienen können. Im Hinblick auf eine Vielzahl von Werbemethoden würden der Klägerin genügend andere Werbemöglichkeiten für ihre Produkte zur Verfügung stehen, die nicht mit der Nutzung personenbezogener Daten einhergingen. Es sei ferner davon auszugehen, dass Betroffene, die schon beim Abschluss des Abo-Vertrages eine Möglichkeit zum Opt-In gehabt und absichtlich nicht gewählt hätten, auch bei ihrer Meinung geblieben seien. Diese schutzwürdigen Interessen der Kunden seien nach alldem höher zu werten als die gewerblichen Interessen des klagenden Verlages.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung nicht zugelassen, die Klägerin kann jedoch beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Zulassung zur Berufungsinstanz beantragen.
Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Aktenzeichen VG 1 K 253.12, Urteil vom 7. Mai 2014