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Teekanne darf für den FELIX Himbeer-Vanille Abenteuer Tee nicht mit Himbeer- und Vanillebildern werben

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012, Az. 38 O 74/11


Teekanne darf für den FELIX Himbeer-Vanille Abenteuer Tee nicht mit Himbeer- und Vanillebildern werben

Ein Tee, der die auf der Verpackung abgebildeten Zutaten (hier: Vanille und Himbeere) nicht enthält, darf nicht als Himbeer- bzw. Vanilletee beworben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn statt der pflanzlichen Zutaten ausschließlich Aromen verwendet werden. Dies hat das LG Düsseldorf entschieden (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012, Az. 38 O 74/11).
Sachverhalt

Im Verfahren ging es um einen populären Früchtetee der Firma Teekanne GmbH & Co. KG. Diese vertreibt u. a. einen Tee namens „Felix Himbeer Vanille Abenteuer“. Dieser wird mit dem bekannten Hasen aus der Kinderbuch-Serie „Felix“ von Annette Langen beworben. Auf der Verpackung des Tees befindet sich neben dem Hasen, Himbeeren und einer Vanilleblüte auf der Schauseite der Hinweis „Früchtetee mit natürlichen Aromen“. Ebenfalls zu sehen ist ein siegelartiger Aufdruck, der den deutlichen Hinweis „Nur natürliche Zutaten“ enthält. Bei dem Tee handelt es sich allerdings um einen aromatisierten Früchtetee, der bloß natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack enthält. Weder Vanille noch Himbeeren befinden sich im Tee. Die Zutatenliste enthält neben der Aromen hauptsächlich Hibiskus, Äpfel, Orangenschalen, Hagebutten und süße Brombeerblätter. Wegen dieser Aufmachung des Tees klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv). Sie sah in der Bewerbung des Tees eine unlautere Werbepraxis im Sinne von § 4 Nr. 11 des unlauteren Wettbewerbsgesetzes (UWG) in der im Jahr 2012 geltenden Fassung. Vor Gericht wurden deshalb die Unterlassung der Werbepraxis sowie Ersatz der aus dem Verfahren entstehenden Anwaltskosten verlangt (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG).

Die Beklagte führte zu ihrer Verteidigung an, der Tee „Felix Himbeer Vanille Abenteuer“ entspreche den Leitsätzen für Tee. Darüber hinaus würden Verbraucher bei einer Früchtetee-Mischung nicht erwarten, dass die auf der Packung abgebildeten Früchte auch tatsächlich im Tee enthalten sind. Die Produktbezeichnung sei nichts weiter als ein Hinweis auf die Geschmacksrichtung. Selbiges gelte auch für das Bild, welches auf der Verpackung abgedruckt ist.
Zusammenfassung der Urteilsgründe

Das Landgericht Düsseldorf folgte der Ansicht des vzbv. Der Klage wurde deshalb stattgegeben und die Teekanne GmbH & Co. KG zur Unterlassung sowie zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Aufmachung des Tees „Felix Himbeer Vanille Abenteuer“ sei für Verbraucher irreführend. Hierzu führte die zuständige Zivilkammer aus, ein durchschnittlicher Verbraucher müsse bei einer Gesamtbetrachtung der Tee-Packung den Eindruck haben, bei den Angaben „Himbeere“ und „Vanille“ handele es sich um natürliche Zutaten. Die ebenfalls auf der Verpackung zu findende Angabe „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ ist – so die Düsseldorfer Richterinnen und Richter – nicht in der Lage, diesen Eindruck zu relativieren. Dies wurde vorrangig darauf gestützt, dass es auch Teesorten gibt, welche die beworbenen Inhaltsstoffe z. B. als Teile von Vanille oder Himbeeren wirklich enthalten. Außerdem sei der Zusatz „mit natürlichen Aromen“ nur so zu verstehen, dass dem Tee Aromen aus den beworbenen Pflanzen Vanille und Himbeere hinzugefügt wurde. Im „Felix Himbeer Vanille Abenteuer“-Tee befanden sich jedoch weder Himbeeren noch Vanille. Die im Tee maßgeblich verwendeten Aromen hätten keinen „natürlichen“ Bezug zu diesen Pflanzen.
Kommentar und Bewertung des Urteils

Mit seinem Urteil stellte das LG auf die zutreffende Sicht eines Verbrauchers ab. Dieser kauft Tees üblicherweise nicht erst nach reichlicher Überlegung. Vielmehr werden neue Produkte im Supermarkt kurz erblickt und sodann in den Einkaufswagen gelegt. Die Bezeichnung des Tees sowie das Bild der Verpackung spielen für die Kaufentscheidung von Kunden eine maßgebliche Rolle. Sie verlassen sich regelmäßig darauf, dass die abgebildeten Produkte auch wirklich im Tee enthalten sind. Dies muss zumindest dann gelten, wenn es sich um Früchte bzw. Pflanzen handelt, die auch wirklich in zahlreichen Tees enthalten sind.

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012, Az. 38 O 74/11


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