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Technisch nicht überprüfbare Werbeaussagen

Wissenschaftlich nicht abgesicherte und technisch nicht überprüfbare Werbeaussagen sind irreführend


Technisch nicht überprüfbare Werbeaussagen

Mit der Frage, wann eine Werbeaussage irreführend ist und damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, beschäftigt sich das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.09.2013.

Verklagt worden war eine Firma, die ein Gerät zur Mauerentfeuchtung vertrieb und mit dessen Wirksamkeit warb. Unter anderem bewarb sie das Produkt auf ihrer Webseite mit einer innovativen, umweltfreundlichen Technologie zur Mauertrockenlegung und 40.000 zufriedenen Kunden. Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, mahnte die Beklagte wegen irreführender Werbeaussagen ab und verlangte von ihr, es zu unterlassen, mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung ihres Gerätes zu werben. 

Die Frankfurter Richter klärten zunächst die Frage, an wen sich die Werbung der Beklagten richte. Dies seien öffentliche und private Bauherren, die vorhätten, ihr Gebäude zu sanieren. Somit spreche die Werbung der Beklagten einen großen Kreis an, der auf Grund der Werbeaussagen der Beklagten auch erwarten dürfe, dass das Gerät tatsächlich die versprochene Wirkung habe. 

Ob dies tatsächlich der Fall ist, war jedoch mit den Beweismitteln der Zivilprozessordnung nicht zu klären. Der beauftragte Sachverständige schlug diesbezüglich einen Laborversuch vor, in dem Mauerwerksproben durchfeuchtet und dann dem streitgegenständlichen Gerät ausgesetzt werden sollten. 

Die Beklagte führte dagegen an, dass ein solcher Laborversuch aus mehreren Gründen nicht geeignet sei, die Frage zu klären, ob das von ihr vertriebene Gerät tatsächlich eine mauerentfeuchtende Wirkung entfalte. Für die Wirkung ihres Geräts sei es nämlich unter anderem Voraussetzung, dass das Mauerwerk mit dem Erdboden verankert sei. Das Mauerwerk dürfe jedoch nur Bodenkontakt haben und keine weitere Erdberührung haben, auch würden diverse Arten des Putzes und die Versalzung der Mauer die Wirkweise des Gerätes beeinflussen oder sogar aufheben. 

Vor diesem Hintergrund sahen sich die Frankfurter Richter außerstande, die Beweisfrage der (Un-)Wirksamkeit des Gerätes zu beantworten. Dazu hätte es nach Ansicht der Richter nämlich einer technischen Untersuchung bedurft, die auf überprüfbaren und wiederholbaren Rahmenbedingungen basiert. Solche verlässlichen Rahmenbedingungen konnten nach Ansicht der Richter jedoch nur in einem Laborversuch hergestellt werden. 

Da somit die (Un-)Wirksamkeit des Gerätes nicht technisch überprüfbar war, stellten sich die Richter im Folgenden die Frage, zu wessen Lasten diese Prozesssituation gehe, wer also die Beweislast für die Unwirksamkeit bzw. die Wirksamkeit des Gerätes trage. Das OLG Frankfurt bürdete die Beweislast für die Wirksamkeit des Gerätes der Beklagten auf. Da die Wirksamkeit des Gerätes nicht überprüfbar und auch wissenschaftlich nicht erklärt werden könne, müsse die Beklagte die Folgen der Unaufklärbarkeit tragen. Es könne nämlich nicht angehen, dass eine Firma nur deshalb mit einer dubiosen und wissenschaftlich nicht abgesicherten Wirkungsweise eines Gerätes werben dürfe, weil sie diese Wirksamkeit an Bedingungen knüpfe, die es unmöglich machten, die Frage der Wirksamkeit durch ein Sachverständigengutachten zu überprüfen. Dies sprenge die Grenzen der Werbefreiheit und führe dazu, dass die Beklagte die Beweislast dafür trage, dass sich die Wirkung ihres Gerätes nicht aufklären lasse. Sie dürfe daher nicht mehr mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung werben. 

Ein begrüßenswertes Urteil, dass dem Vertrauen des Verbrauchers darauf, dass entsprechende Werbeaussagen auch wissenschaftlich gesichert, zumindest aber technisch überprüfbar sind, Rechnung trägt. 

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2013, Az. 6 U 195/10 


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