• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Taxi-Funk vs. Taxi-App

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2016, Az. 1 U 907/14


Taxi-Funk vs. Taxi-App

Das Oberlandesgericht (OLG) in Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 22.01.2016 unter dem Az. 1 U 907/14 entschieden, dass eine Taxi-Zentrale ihren Mitgliedern nicht die Benutzung der Plattform "MyTaxi" verbieten darf.

Damit wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Nürnberg-Fürth) zurückgewiesen.

Die Parteien streiten sich über kartellrechtliche Zulässigkeit einiger Punkte aus der Satzung der Beklagten.

Die Beklagte ist die Betreiberin der einzigen Taxifunkzentrale in Nürnberg, an die etwa 300 Taxiunternehmen mit etwa 500 Taxen angeschlossen sind. Das sind 98,7% der in Nürnberg aktiven Taxen und Taxifirmen.
Sie vermittelt die Fahrtenbestellungen über Funk an die Taxis, die in der Reihenfolge der Anmeldung binnen eines Vermittlungsbezirks verteilt werden („First-in-first-out-Prinzip“). Die angeschlossenen Taxiunternehmer zahlen an die Beklagte eine Vermittlungsgebühr von 0,66 € pro Fahrauftrag oder aber eine Monatspauschale von etwa 180 € je Taxi. Außer der bloßen Fahrtenvermittlung übernimmt die Beklagte auch das Rechnungsfahrteninkasso für angeschlossene Unternehmen und die allgemein gewerbliche Förderung von Taxiunternehmen. Außerdem hat sie die Taxihaltestelle am Flughafen Nürnberg angemietet.

Von jedem Mitglied muss ein Anteil an der Beklagten in Höhe von 350 € erworben werden. Zudem muss für jedes weitere Taxi/jeden weiteren Fahrer Eintrittsgeld in Höhe von 2500 € entrichtet werden.
In ihrer aktuell gültigen Satzung bestimmt die Beklagte, dass die Mitglieder bestimmte Handlungen unterlassen müssen. So darf sie zum Beispiel eine Werbung für ihr Unternehmen an den Autos anbringen und während eines Auftrags der Beklagten keine Positionsdaten an Dritte weitergeben darf. Diese Bestimmungen legt die Klägerin so aus, dass die Beklagte es damit den Taxiunternehmen unmöglich mache, Leistungen von anderen Taxivermittlern in Anspruch zu nehmen.
Sie ist der Ansicht, die Wirkung dieser Bestimmung komme einem vom BGH für unzulässig eingestuften Doppelfunkverbot gleich. Taxis, die den Dienst der Klägerin nutzen wollen, müssten sich während jeder Fahrt, die von der Beklagten vermittelt wurde, bei der Klägerin ausloggen. Das sei umständlich und würde das Angebot der Klägerin auf dem Taximarkt unattraktiv machen.
Die Beklagte treibe Missbrauch mit ihrer marktbeherrschenden Stellung, indem sie sich ohne rechtfertigenden Grund in die Freiheit der Taxiunternehmer einmische, um den Markt für andere Teilnehmer zu schließen. Außerdem verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 20 GWB.

Die Beklagte hingegen behauptet, sie sei nicht marktbeherrschend und die Klägerin würde in die Lage versetzt, Standorte der Kunden zu ermitteln.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte darf nach diesem Urteil den Taxifahrern und Taxifirmen nicht mehr verbieten, die Positionsdaten der Fahrer während eines durch die Beklagten vermittelten Auftrags an die Klägerin weiterzugeben. Sie darf auch nicht verbieten, an den Taxen Werbung für die Klägerin anzubringen.

Zur Begründung führt das LG aus, dass die Verbote eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken würden, die nicht gerechtfertigt sei.
Die Beschränkung sei auf dem Markt spürbar. Die Beklagte habe eine marktbeherrschende Stellung. Die Satzungsbestimmung sei nicht für einen Zweck erforderlich, der ein berechtigtes Interesse darstelle.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg, denn das OLG schließt sich der Auffassung des LG an.

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2016, Az. 1 U 907/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland