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"Tagesschau-App" zulässig?

BGH, Urteil vom 30.04.2015, Aktenzeichen I ZR 13/14


"Tagesschau-App" zulässig?

Der Bundesgerichtshof hat am 30.04.2015 zum Aktenzeichen I ZR 13/14 in der Revisionsinstanz sein Urteil in dem Rechtsstreit über die Zulässigkeit der „Tagesschau-App“ gesprochen. Den seit mehreren Jahren geführten Rechtsstreit haben zwei Zeitungsverlage durch ihre Klage gegen die als „Beklagte zu 1)“ geführte ARD (Arbeitsgemeinschaften der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland) und den als „Beklagter zu 2)“ bezeichneten Norddeutschen Rundfunk (NDR) begonnen.

Die Klägerinnen vertraten die Ansicht, dass das von der Beklagten zu 1) betriebene und von der Beklagten zu 2) durchgehend betreute Online-Portal „tagesschau.de“ nicht in Form der seit dem 21.12.2010 zusätzlich eingeführte Applikation „Tagesschau App“ hätte erweitert werden dürfen. Durch die Applikation, die Inhalte der Internetpräsenz „tagesschau.de“ auch für Smartphones und Tablet-Computer empfangbar macht, treten die Beklagten nach Ansicht der Klägerinnen zu den Presseunternehmen in Konkurrenz, die ebenfalls Neuigkeiten in Form von Applikationen anbieten. Die Klägerinnen wählte als Stichtag, den 15.06.2011 und bemängelten, dass die an diesem Tag auf der Tagesschau App gezeigten Inhalte presseähnlicher Natur gewesen seien und sich nicht auf eine im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgestrahlte „Tagesschau“-Sendung bezogen hätten. Es habe deshalb ein Verstoß gegen die Regelung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nummer3 RStV vorgelegen. Die Vorschrift des Rundfunkstaatsvertrags sei als Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG einzustufen, so dass ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten vorgelegen habe.

Die im Streit stehende „Tagesschau App“ ermöglicht es ihren Nutzern, kostenlos von mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablet-Computern aus auf Textbeiträge mit Bildern oder Bildstrecken oder auf Video- oder Audioaufzeichnungen zuzugreifen, die aus dem unter „tagesschau.de“ bereitgehaltenen Telemedienangebot der Beklagten stammen. Darüber hinaus ist der Zugriff auf interaktive Elemente des Online-Angebotes von „tagesschau.de“ über die Applikation möglich. Die Beklagten widersprachen der ihnen durch die Klägerinnen zugestellten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und wiesen darauf hin, dass sie lediglich ihrer öffentlich-rechtlichen Informationspflicht nachgekommen seien, indem sie eine Applikation zum Empfang neuer Nachrichten und zur Teilnahme an interaktivem Austausch geschaltet hätten. Das im Rahmen des Online-Portals “tagesschau.de” bereits eingeführte Informationsangebot habe den durch Rundfunkstaatsvertrag vorgeschriebenen “Drei-Stufen-Test” erfolgreich absolviert. Aus der Freigabe dieses Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei sei zu schließen, dass diese zur Prüfung ermächtigte Einrichtung das Angebot als „nicht presseähnlich“ eingestuft hätte. Durch die „Tagesschau App“ sei kein neues Telemedienangebot eingeführt worden. Die auf „tagesschau.de“ vorhandenen audiovisuellen und interaktiven Verknüpfungen würden nur verbreitet.

In erster Instanz hatte das Landgericht Köln der auf Erlass einer Unterlassungsverfügung gerichteten Klage der Klägerinnen stattgegeben. Die Beklagten legten gegen die Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Der Berufungssenat wies die Klage ab. Daraufhin legten die Klägerinnen Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die auf wettbewerbsrechtliche und presserechtliche Problemstellungen spezialisierten Richter des I. Senats am Bundesgerichtshof wiesen die Klage ab, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtete. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2) richtete, verwies der Bundesgerichtshof die Klage zum Zwecke weiterer Sachverhaltsermittlungen an das Oberlandesgericht zurück.

Die erkennenden Richter des Bundesgerichtshofes begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagten zu 1) in ihrer Eigenschaft als Zusammenschluss mehrere Rundfunkanstalten die Parteifähigkeit im vorliegenden Prozess fehle. Eine einzelne Rundfunkanstalt, wie die Beklagte zu 2, könne dagegen auf wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrundlage verklagt werden.
Als entscheidende Frage hat der Bundesgerichtshof die Klärung, ob die durch die „Tagesschau App“ verbreiteten Inhalte presseähnlichen Charakter haben oder ob sie lediglich der Erfüllung der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch Staatsvertrag auferlegten Informationspflichten dienen. Diese Tatsachenfrage ist nach Ansicht der Richter bisher noch nicht ausreichend aufgeklärt worden. Da es dem Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nicht obliegt, Tatsachenermittlungen anzustellen, kam es zur Zurückverweisung an die letzte Tatsacheninstanz. Das Oberlandesgericht wird nun zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte für eine presseähnliche Berichterstattung auf der „Tagesschau App“ zu finden waren. War dies der Fall, wäre die Applikation unzulässig und dürfte nicht mehr verbreitet werden.

BGH, Urteil vom 30.04.2015, Aktenzeichen I ZR 13/14


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