• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

Unser wichtigstes Zigarettenpapier


Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung

Der Bundesgerichtshof urteilte am 18.11 2010, dass eine Werbeanzeige, die ein Tabakhersteller in einem monatlich erscheinenden Magazin schaltete, gemäß dem Verbot von Tabakwerbung verboten sein kann, selbst wenn diese Anzeige kein Tabakprodukt umwirbt, sondern lediglich das Image des Herstellers lobt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Das Gericht argumentierte, dass die vorherige Entscheidung des OLG Hamburg rechtens sei. Dieses bezog sich auf § 21 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTakabG) und die EU-Richtlinie 2003/33/EG, die ausdrücklich Werbung für Tabakprodukte in allgemein zugänglichen Medien verbietet. Ausschlaggebend war die namentliche Erwähnung mehrerer Tabakprodukte in einer Fußnote der Anzeige, die sich im eigentlichen Text überwiegend auf das Unternehmen bezog. Diese Art der Imagewerbung selbst fällt zwar unter die Meinungsäußerungsfreiheit und wäre somit rechtlich gesichert, auch wenn dies als "indirekte Werbewirkung" aufgefasst werden könnte. Sogar die Auflistung konkreter Zigarettenmarken wäre nicht zwingend rechtswidrig, da diese aber ohne direkten Bezug zum Artikel genannt wurden, sah das Oberlandesgericht darin eine unerlaubte Tabakwerbung. Dieses Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof.

Des Weiteren wurde auch die Einordnung des für die Anzeige verwendeten Printerzeugnisses bestätigt. Abgedruckt wurde die Anzeige in der "Vorwärts", der Mitgliederzeitschrift der SPD. Da die zitierte EU-Richtlinie bestimmte Arten von Publikationen nennt, die nicht betroffen sind, wie zum Beispiel Vereinszeitschriften, war die genaue Klassifizierung ein weiterer Streitpunkt. Der BGH aber bestätigte diese und führte weiter aus, dass die Zeitschrift einer der großen Volksparteien, die darüber hinaus noch in öffentlichen Zeitschriftenläden erhältlich ist, eine ausreichend große Öffentlichkeit anspricht, um nicht den gleichen Regeln unterworfen zu werden, die auf lokale Vereinspublikationen zutreffen.

Auch den Einwand der Tabakfirma, die Aufzählung mehrerer Marken konstituiere keine direkte Werbung, wies der BGH ab. Erstens stellt eine Werbung für mehrere Produkte auch automatisch eine Werbung jedes individuellen Produktes dar und zweitens beschreibt der Begriff "Werbung" im Sinne der EU-Richtlinie alle Inhalte, die einen direkt oder indirekt verkaufsfördernden Effekt haben. Dies sah der BGH in dem Versuch des Unternehmens, sich selbst als "problembewusst" und "verantwortungsvoll" darzustellen. Durch die gleichzeitige Nennung der Zigarettenmarken des Konzerns wird die positive Selbstdarstellung direkt auf die Marken übertragen, der Kunde also dazu angehalten, die benannten Produkte denen eines weniger problembewussten Konkurrenten vorzuziehen.

Das Gericht erwähnte dabei auch, dass die Anzeige zwar generell in den grundgesetzlich geschützten Bereich der Meinungsäußerungsfreiheit fiele, eine Interessenabwägung in diesem Falle eine Entscheidung zugunsten des Allgemeininteresses zulässt. Dieses bestehe im Versuch, durch Unterbindung von Tabakwerbung die Gesundheit vor allem der jugendlichen Bevölkerung zu schützen. Der BGH sieht auch keine Spannung zwischen dem Verbot der Werbung und dem in der EU-Richtlinie erwähnten Schutz der freien Meinungsäußerung. Diese Klausel, so die Interpretation des BGH, schütze nicht primär die Meinungsfreiheit im Bezug auf Tabakwerbung, sondern die Meinungsfreiheit der Presseerzeugnisse in, denen diese erscheint. Eine EU-weite Angleichung der Regelung der Tabakwerbung garantiert, dass einzelne Zeitschriften und Zeitungen nicht aufgrund ihrer Werbeinhalte in einigen der EU-Mitgliedsstaaten verboten werden könnten.

Immerhin, so die Meinung des Gerichts, wurde Tabakwerbung nicht vollständig untersagt. Ausnahmen bestehen weiterhin, zum Beispiel für Publikationen, die nur innerhalb der Tabakindustrie verbreitet werden, worin ein ausreichender Schutz der Interessen der Tabakhersteller zu finden ist.

BGH, Urteil vom 18. 11 2010, Az. I ZR 137/09


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland