T-Shirt-Druck 'Held der Arbeit' stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar
Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Beschluss vom 07.06.2011 unter dem Az. 5 W 127/11 entschieden, dass der Aufdruck auf einem T-Shirt mit den Worten "Held der Arbeit" kein Kennzeichen darstellt und es sich dabei auch nicht um eine Markenverletzung handele.
Damit hat das Gericht die Beschwerde der Antragstellerin, die sich gegen einen Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Berlin) wendet, zurückgewiesen.
Laut des KG besteht kein Unterlassungsanspruch aus dem § 14 MarkenG wegen Verletzung von Markenrechten an der (für T-Shirts eingetragenen) Wort- und Bildmarke „MONDOS ARTS HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT 20ml Wodka 42%vol“. Der Antragsgegner hatte T-Shirts mit dem Aufdruck „HELD DER ARBEIT“ und dem Symbol eines Händedrucks versehen. Diese Zeichenbestandteile seien durch den Aufdruck nicht markenmäßig genutzt worden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Nutzung des Zeichens im Rahmen eines Produktabsatzes gedient hätte. Die Ausübung eines Markenrechts sei beschränkt auf Fälle, in denen die Nutzung des Zeichens durch Dritte die Funktion der Marke, vor allem die Hauptfunktion, Herkunft zu gewährleisten, gestört werden könne.
Wenn dem nicht so ist, könne der Inhaber der Marke die Nutzung einer identischen Bezeichnung nicht untersagen. Die Frage der markenmäßigen Nutzung bestimme sich nach der Ansicht des Verbrauchers.
Wenn etwa auf Schals das als Marke geschützte Logo eines Fußballvereins abgebildet werde, lasse die Nutzung des Zeichens den Eindruck entstehen, dass zwischen Waren und Markeninhaber eine Verbindung bestehe. Die Zeichen werden im Zusammenhang mit Warenverkäufen an Verbraucher dann also nicht nur beschreibend benutzt.
Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner aber den Aufdruck auf dem T-Shirt zu beschreibenden Zwecken genutzt. Das gelte zum einen für die Teile des Verkehrs, die die Worte „HELD DER ARBEIT“ als einen Ehrentitel aus der DDR und die Hände als Symbol der SED aus ihrer eigenen Erinnerung oder aus Geschichtskenntnissen bekannt sind.
Ob es heute noch Verbraucher gibt, die den Titel und das Symbol der Hände mit der DDR in einen Zusammenhang bringen, könne dahingestellt bleiben. Auch jene, die diesen Hintergrund nicht kennen, können die humorvolle Aussage entnehmen. Es gehe es nicht um eine Marke oder eine Firma. Die Abbildung spreche für dekorative Zwecke im Sinne der Meinungsäußerung, denn der Träger des T-Shirts setze sich sympathisierend oder auch persiflierend in einen Bezug zu den Symbolen der DDR.
Darüber hinaus fehle es vorliegend an einer ausreichenden Verwechslungsgefahr, selbst wenn man einen markenmäßigen Gebrauch unterstellen würde. Zwischen den T-Shirts bestehe zwar eine Produktidentität, die Kennzeichnungskraft der Marke liege aber unter dem Durchschnitt und die Markenähnlichkeit sei eher gering. Auch durch die Worte „MONDOS ARTS“ auf den T-Shirts halte der Aufdruck des Antragsgegners schon einen hinreichenden Abstand von der Streitmarke.
KG Berlin, Beschluss vom 07.06.2011, Az. 5 W 127/11