• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Suchmaschinen-Optimierung ist Dienstvertrag

Landgericht Köln 12 O 186/13


Suchmaschinen-Optimierung ist Dienstvertrag

Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 20.02.2015 unter dem Az. 12 O 186/13 entschieden, dass ein Vertrag über Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Suchmaschinen-Werbung grundsätzlich als Dienstvertrag zu klassifizieren ist.

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rund 21000 Euro an die Klägerin und wies die Widerklage der Beklagten ab.
Die Klägerin ist eine Werbeagentur, die Beklagte verkauft Schuhe, Kleidung und Accessoires.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines monatlichen Pauschalhonorars. Im Wege der Widerklage macht die Beklagte die Rückzahlung von Leistungen geltend, die bereits durch sie erbracht wurden.
Streitig ist zwischen den Parteien die rechtliche Bedeutung des Vertrages. Handelt es sich um einen Dienst- oder einen Werkvertrag?

Die Beklagte hat im November 2012 die Rechte der Marke A erworben und vertrieb unter dieser Waren über das Internet. Die Beklagte suchte Kontakt zur Klägerin zwecks Aufbaus einer Internetpräsenz für die Beklagte. Es kam zu einem Vorschlag zu einem Vertrag über eine so genannte „Internetagentur-Flatrate“ mit einer Arbeitsleistung von 575 Stunden pro Jahr. Damit könne man für den gewünschten Onlineshop auskommen und die verbleibende Zeit auf Werbung verwenden, auch in verschiedenen Sprachen.

Die Parteien schlossen sodann einen Vertrag über besagte „Internetagentur-Flatrate“ zum Honorar von monatlich 4400 Euro netto. Der Leistungsumfang bestand aus Leistungen des Leistungspakets „Onlinemarketing-Flatrate“ zum Preis von 2990 Euro und weiteren für die „Internetagentur-Flatrate“ vorgesehenen Leistungen.

Die Beklagte zahlte die monatlichen Rechnungen bis einschließlich zum Juni 2013, insgesamt 36652 Euro brutto. Die Klägerin stellte weitere Pauschalhonorare für die Monate Juli 2013 bis Oktober 2013 in Rechnung, jeweils 5236 Euro, die sie mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Mit Schreiben ihres Anwalts erklärte die Beklagte, dass sie den Vertrag anfechten wolle und zwar wegen arglistiger Täuschung. Sie forderte Rückerstattung des bereits gezahlten Betrages. Denn, so lautete die Begründung, der wirkliche Wert des Onlineshops betrage lediglich 2500 Euro bis 3000 Euro. Außerdem habe sie Leistungen zugekauft. Sie ließ ihre Internetseite von einer anderen Firma erstellen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag mit der Beklagten sei ein Dienstvertrag, das ergebe sich schon aus dem Wortlaut. Daher stehe ihr monatlich der Pauschalbetrag zu. Die Beklagte wollte einen flexiblen Vertrag, mit dem das Jahreskontingent von 575 Stunden variabel für die Programmierleistungen oder andere Marketing- sowie Beratungsleistungen verwenden könne. Ein „Rundum-sorglos-Paket“ habe sie gewünscht, das Marketing einschließe. Daher sei auch eine Keywordanalyse vorgenommen worden.
Auch Texte für die Webseite habe sie, die Klägerin, erstellt.
Der Zukauf von Leistungen sei auch von vornherein klar gewesen.

Das Gericht gibt der Klägerin Recht und weist die Widerklage der Beklagten ab. Der Anspruch stehe der Klägerin nach § 611 BGB in der Verbindung mit dem „Rahmenvertrag“ mit der Beklagten zu. Es handele sich dabei um einen Dienstvertrag.
Maßgeblich sei grundsätzlich der vereinbarte Vertragszweck. Bei gemischten Vertragstypen seien für jede Leistung die Regeln des entsprechenden Vertragstyps anzuwenden, wenn nicht die Besonderheit des Vertrages eine derartige Vorgehensweise verbiete. In solchem Fall seien die Vorschriften des Vertragstyps heranzuziehen, welcher den Schwerpunkt des Vertrags bilde.
Nach alldem unterfalle der Vertrag der Parteien dem Dienstvertragsrecht.

Beim Dienstvertrag handele es sich um einen Vertrag, in dem eine Partei sich zu einer nicht erfolgsbezogenen Leistung von Diensten gegen Honorar verpflichtet. Der Werkunternehmer schulde die Herbeiführung eines bestimmten Zieles.
Die Auslegung des streitigen Vertrages müsse nach seiner Gesamtausrichtung als Dienstvertrag eingeordnet werden.
Dies beruhe schon auf dem Wortlaut des Vertrages. Es komme im Zweifel jedoch auch auf die Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien an. Auch anhand dieses Kriteriums müsse der Vertrag als Dienstvertrag bezeichnet werden. Auf eine Abnahme der Leistungen komme es dabei nicht an.

LG Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az. 12 O 186/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland