• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

OLG KA: Stundensatz von 300,00 EUR netto nicht unangemessen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 U 2/14


OLG KA: Stundensatz von 300,00 EUR netto nicht unangemessen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 28.08.2014 unter dem Az. 2 U 2/14 entschieden, dass ein Honorar für einen Rechtsanwalt mit 300 Euro pro Stunde angesetzt werden kann. Dieser Betrag sei nicht unangemessen hoch, so das Gericht, und daher sei der Betrag nicht im Sinne von § 3 a RVG herabzusetzen.

Der Klägerin zufolge sei die gesetzlich festgelegte Gebühr um das Achtfache überschritten worden. Der Vertrag zwischen ihr und dem Beklagten (ihrem Anwalt) lasse jedoch den Willen erkennen, dass dieses Honorar hatte gezahlt werden sollen. Es gebe daher keinen Grund, zum Schutz des Mandanten oder des Vertrauens in die Anwälteschaft, den Vertrag abzuändern. Das Überschreiten der gesetzlichen Gebühren sei zwar ein geeigneter Maßstab, um die Angemessenheit oder Unangemessenheit des Gebührensatzes zu bestimmen, dürfe aber nicht der einzige maßgebliche Faktor sein.

Nach Rechtsprechung des BGH sei die Angemessenheit anhand des § 242 BGB beurteilbar. Das bedeutet, es müsse geprüft werden, ob das Beibehalten der ursprünglichen Vereinbarung eine Unzumutbarkeit und Unerträglichkeit bedeutet. Das Gericht sei nicht befugt, vertraglich vereinbarte Leistungen durch andere zu ersetzen. Folglich sei nicht maßgeblich, welches Honorar als angemessen zu betrachten sei, sondern vielmehr, ob die Vereinbarung im Einzelfall als zu hoch anzusehen sei. Für eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars sei nur Raum, wenn unter der Berücksichtigung der konkreten Umstände mit der gesetzlichen Regelung des § 242 BGB (Treu und Glauben) nicht vereinbar wäre, die Vereinbarung beizubehalten und ein extremes Missverhältnis zwischen Honorar und anwaltlicher Leistung bestehen würde. Das Landgericht als Vorinstanz habe diesen Maßstab richtig erkannt und habe ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Umfang und die Schwierigkeit der rechtlichen Angelegenheit zu berücksichtigen sei, ferner die Bedeutung für den Mandanten und das von ihm angestrebte Ziel.

Die Beklagte sei eine in Karlsruhe und auch anderen Orten international tätige Kanzlei. Zur Wahrnehmung der Interessen des Kläger habe sie Kenntnisse im deutschen und italienischen Familienrecht benötigt sowie Kenntnisse im internationalen Privatrecht. Es handelte sich außerdem um eine Angelegenheit, die für die Mandantin von großer Bedeutung gewesen sei.
Hinzu komme ferner, dass Streitwerte in Familienangelegenheiten eher niedrig seien. So sehe der BGH zum Beispiel bei solchen Streitwerten erst bei einer neun- bis zehnfachen Gebühr die Grenze zur Sittenwidrigkeit als überschritten an. Aus sozialpolitischen Gründen seien die Streitwerte in Familiensachen gering gehalten; denn den Beteiligten solle in für sie überaus wichtigen familienrechtlichen Problemen der gerichtliche Zugang nicht erschwert werden. In Sorgerechtsverfahren belaufe sich der Streitwert auf 3000 Euro. Wenn man sich vor Augen halte, dass eine mündliche Gerichtsverhandlung in solchen Prozessen viele Stunden dauern könne, werde deutlich, dass mit gesetzlichen Gebühren die Kosten nicht gedeckt würden. Daher seien Anwälte auf eine andere Lösung angewiesen.

Nach all dem sei die vereinbarte Vergütung mit einem Stundensatz von 300 Euro nicht unangemessen hoch.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 U 2/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland