Stromanbieter müsssen Guthaben aus der Abrechnung auszahlen
Die Antragsgegnerin liefert Strom mehrerer Anbieter an Verbraucher. Die Antragstellerin ist eine Mitbewerberin und rügt die Abrechnung eines konkreten Vertrages der Antragsgegnerin mit einem Verbraucher.
Dieser Vertrag bestand seit Februar 2011. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurden monatliche Abschlagszahlungen vereinbart. Diese sollten sich aus dem Vorjahresverbrauch von Strom oder datenbasierten Verbrauchsprognosen des Netzbetreibers berechnen. Bei Abweichung der jeweiligen Abrechnung vom tatsächlichen Verbrauch sehen die AGB die Nachentrichtung von Beträgen bzw. Erstattung oder Verrechnung mit der nächsten Abschlagzahlung vor.
Die dem Verbraucher zugegangene Jahresabrechnung wies ein Guthaben von 292,83 Euro aus. In der am 15.05.2013 erstellten Rechnung wurde die Abschlagzahlung unverändert gelassen. Es wurde mitgeteilt, dass eine Verrechnung des Guthabens mit künftigen Abschlagszahlungen stattfinden sollte. Erst am 02.09.13 würde für den Verbraucher die nächste Abschlagszahlung fällig.
Die schriftliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung der Antragstellerin vom 12.07.2013 ließ die Antragsgegnerin unbeantwortet.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat durch einstweilige Beschlussverfügung am 23.07.13 der Antragsgegnerin deren Abrechnungspraxis untersagt. Insbesondere soll der Vorvorjahresverbrauch nicht als Grundlage der abgerechneten Beträge genommen werden und Verrechnungen von Guthaben unterbleiben.
Dagegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und zusätzlich den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung einzustellen.
Die Antragstellerin trug vor, dass sie erst kurz vor der Abmahnung von der konkreten Abrechnung erfahren hatte. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abrechnung stelle eine geschäftliche Handlung dar, die irreführend sei und gegen die Verpflichtung eines Anbieters, auf Verbrauchsbasis abzurechnen, verstoße. Ihr sei die Abrechnung des konkreten Vertrages erst kurz vor der Abmahnung bekannt geworden.
Die Antragsgegnerin hält dagegen, dass die Antragstellerin schon länger von der Abrechnungsweise Kenntnis hatte. Durch die Verfügung werde der Antragsgegnerin das Recht genommen, Guthaben mit der jeweils nächsten Vorauszahlung zu verrechnen.
Das LG Düsseldorf hielt die einstweilige Verfügung aufrecht und wies den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück.
Zunächst hielt die Kammer fest, dass sie den Antrag lediglich ausgelegt und klarstellend ergänzt habe.
Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen als geschäftliche Handlung sei hier als irreführend einzustufen. Die ausschließlich aus Abschlagsüberschüssen resultierende Rückzahlung führe nicht zu einer Reduzierung der regelmäßigen Abschlagszahlung. Nur diese Vorgehensweise hätte der gesetzlichen Verpflichtung einer korrekten Abrechnung entsprochen. Die Antragsgegnerin behaupte selbst nicht, dass der Berechnung eine höhere Jahresverbrauchsprognose oder ein gestiegener durchschnittlicher Verbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde liege. Eine prinzipiell mögliche Sondervereinbarung mit dem Verbraucher sei hier allenfalls der Abrechnung nachgefolgt.
Nach den AGB der Antragsgegnerin seien Guthaben mit der nächsten fälligen Abschlagszahlung zu erstatten. Konkret wurde das Guthaben mit mehreren folgenden Raten verrechnet. Mangels einer Berechtigung hierzu sei auch diese Vorgehensweise eine Irreführung des Verbrauchers. Aufgerechnet werden dürfe nur mit einer fälligen Gegenforderung. Konkret hätte mit der Abschlagszahlung aus Mai 2013 verrechnet werden müssen und nicht mit den der Jahresrechnung vom 15.05.2013 nachfolgenden Abschlagszahlungen. Eine Vorverlegung der monatlich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte zur Herstellung der Abrechnungslage könne den AGB überdies nicht entnommen werden.
Von einem Einzelfall sei schon aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerin nicht auszugehen. Die Abrechnungsweise sei einseitig und weiche vom vertraglich vereinbarten ab. Das geschäftliche Handeln sei unlauter.
Die Antragsgegnerin habe auch keine Tatsachen vorgebracht, die die Dringlichkeit der Verfügung widerlegen könnte.
Landgericht Düsseldorf, U. v. 17.10.2013, Az.: 14c O 122/13 U