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Streitwert von 4.000 Euro unerwünschte Werbeschreiben

OLG Hamm, 9 W 23/13


Streitwert von 4.000 Euro unerwünschte Werbeschreiben

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Beschluss vom 11.04.2013 unter dem Aktenzeichen 9 W 23/13 entschieden, dass der Streitwert in einem Prozess über die Zusendung unerwünschter Werbemails 4000 Euro beträgt.

Geklagt hatte eine Krankenhausbetreiberin gegen eine Betreiberin eines Registers, bei dem sich Firmen und andere Unternehmen mit ihren Daten mit Hilfe eines Formulars registrieren können. Dieses Formular wurde der Klägerin auch nach deren Unterlassungsaufforderung mehrfach zugeschickt.

Das LG gab der Unterlassungsklage der Klägerin durch Versäumnisurteil statt. Der Streitwert wurde per Beschluss mit 10000 Euro festgesetzt.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Streitwert in dieser Größenordnung nur im Bereich des Urheberrechts anzusetzen sei und nicht in einem Fall, der nur nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen ist. Durch Übersendung von Formularen liege ferner auch kein Eingriff in einen Gewerbebetrieb vor, denn eine direkte Beeinträchtigung des Betriebs als solcher sei nicht vorgenommen worden.

Die Klägerin hält die Beschwerde schon für nicht zulässig, da die Vollmacht des Vertreters der Beklagten fehle.

Sachlich sei der Streitwert vom LG auch angemessen beurteilt worden. Mit der reichlichen Zusendung von Werbepost habe die Beklagte den Geschäftsbetrieb der Klägerin beeinträchtigt. Alle eingehenden Schreiben werden im Hause der Klägerin nämlich bearbeitet und betriebsintern weitergereicht.

Doch das OLG ist der Ansicht, die Beschwerde sei nicht nur zulässig, sondern auch in der Sache erfolgreich.

Der Streitwert sei mit 10000 € zu hoch angesetzt, das Unterlassungsinteresse werde schon durch einen Streitwert von 4000 € in angemessener Weise berücksichtigt.

Unerwünschte Werbung per E-Mail oder Post belästige zwar den Adressaten, die dadurch verursachte Behinderung des Betriebs sei jedoch relativ gering. Im Unterschied zur Faxwerbung werde kein Anschluss blockiert und es würden auch keine Druckkosten verursacht. Auch der Verwaltungsaufwand sei sehr gering, denn die Schreiben verlangen nicht nach einer besonderen Sachbearbeitung; man könne sie einfach entsorgen. Auch habe es keine Flut von Zusendungen gegeben, sondern nur vier Schreiben in einem halben Jahr.

Damit gab das OLG der Beschwerde des Beklagten statt.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Aktenzeichen 9 W 23/13 


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