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Streitwert unerwünschter Briefwerbung


Streitwert unerwünschter Briefwerbung

Niemand muss sich nerven lassen - zumindest nicht mit postalisch zugesendeter Werbung. Wer trotzdem unerbetene Werbeschreiben verschickt, setzt sich der Gefahr hoher finanzieller Folgen aus. Denn deutsche Gerichte neigen dazu, in solchen Fällen hohe Streitwerte festzusetzen. Wie hoch dieser schon beim Versenden von vier unerwünschten Briefsendungen sein kann, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Der Beklagte sendete unerwünschte Briefsendungen - trotz der Bitte, dies zu unterlassen

Kläger im vorliegenden Fall war ein Unternehmer, der in der Vergangenheit immer wieder von unerwünschten Werbesendungen "belästigt" wurde. Immer wieder kontaktierte der Kläger den Absender der Werbesendungen mit der Bitte, die weitere Zusendung zu unterlassen. Doch dieser reagierte nicht. Im Gegenteil: Er sendete unentwegt weiter seine Werbesendungen an den Kläger. Insgesamt sind es vier Fälle, die der Kläger zu beklagen hat. Nachdem seine außergerichtlichen Bitten nicht fruchteten, entschied er sich, gegen den Absender zu klagen und zog vor dem Landgericht Bielefeld. Das Gericht gab der Unterlassungsklage des Klägers statt und verpflichtete den Beklagten nicht nur zur Einstellung der weiteren Zusendung von Briefwerbungen, sondern setzte den Streitwert des Verfahrens auf 10.000 Euro fest. Der Beklagte, der mit dem eigentlichen Urteil einverstanden war, fand lediglich die Höhe des Streitwertes für überzogen. 

OLG Hamm reduziert den Streitwert von 10.000 auf 4.000 Euro

Die Beschwerde des Beklagten landete nun vor dem Oberlandesgericht Hamm, das sich nun mit der Höhe des Streitwertes beschäftigen musste. In seiner Beschwerde legte der Beklagte dar, dass die Briefwerbung zwar unerwünscht sei, aber ihre "Belästigung" nicht in einem solchen Maße schwerwiegend sei, als dass es einen Streitwert von 10.000 Euro rechtfertigen würde. Immerhin sei es eine Briefsendung gewesen und kein Fax, wo neben der Belästigung weitere Kosten entstanden wären, wie beispielsweise Druck- und Papierkosten. Ferner spreche die verhältnismäßig geringe Häufigkeit von nur vier Fällen dafür, den Streitwert erheblich zu reduzieren. In der Sache gab das Oberlandesgericht der Beschwerde statt und erklärte den vom Landgericht Bielefeld angesetzten Streitwert für zu hoch. Angemessen sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm ein Streitwert von 4.000 Euro. Geringer könne der Streitwert nicht ausfallen. Zwar waren es nur vier Sendungen, allerdings sei auf der anderen zu berücksichtigen, dass sie regelmäßig erfolgten. Ferner habe der Kläger den Beklagten außergerichtlich mehrmals um ein Unterlassen gebeten, was dieser aber einfach ignorierte. Aus diesem Grund sei eine weitere Reduzierung auf weniger als 4.000 Euro nicht zulässig.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.4.13, Aktenzeichen 9 W 23 / 13


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