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Streitwert einer Auskunftsklage

BGH, Beschluss vom 17.11.2015, Az. II ZB 28/14


Streitwert einer Auskunftsklage

Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich der Streitwert, auch der Rechtsmittel- und Zuständigkeitsstreitwert, nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger mit dieser Auskunft verfolgt. Gemäß § 370 ZPO ist dieser Streitwert nach freiem Ermessen festzusetzen.

Ein derartiges Auskunftsbegehren wird immer dann auf dem Rechtsweg bestritten, wenn der Kläger einen Leistungsanspruch durchsetzen möchte. Dieser bildet einen Anhaltspunkt für die Festsetzung des Streitwertes.

Die drei Beklagten sind Treuhand-Kommanditisten beziehungsweise geschäftsführende Kommanditisten einer Fondsgesellschaft, an der die Klägerin mit einer Einlage von 15.000 Euro beteiligt ist. Ihr Auskunftsbegehren richtet sich auf die Herausgabe der Anschriften ihrer Mitgesellschafter. Des Weiteren fordert sie die Daten der Treugeber-Kommanditisten. Den Streitwert gibt die Klägerin mit 600 Euro an, wobei sie pro Auskunftsbegehren einen Streitwert von 300 Euro ansetzt. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist darüber hinaus auch zulässig, weil eine einheitliche Rechtsprechung nur durch die Entscheidung des zuständigen Rechtsbeschwerdegerichts gesichert werden kann. Die Entscheidung der Berufungsinstanz verletzt das Recht der Klägerin auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes entsprechend der Vorschriften des Verfahrensgrundrechts. Die Vorinstanz hatte das Auskunftsbegehren der Klägerin abgewiesen, da der Streitwert in Höhe von 600 Euro den Wert des Beschwerde-Gegenstandes nicht übersteige. Die Richter der Berufungsinstanz werteten das Auskunftsbegehren der Klägerin alleine hinsichtlich ihrer Vorbereitungshandlungen zur Wahrnehmung ihrer Rechte als Gesellschafterin an der Fondsgesellschaft. Für das vorgebrachte Interesse sei kein fester Streitwert vorgesehen. Die Klägerin müsse sich an dem von ihr angegebenen Streitwert von 600 Euro, den sie bereits in der Vorinstanz angegeben habe, messen lassen.

Die Beschwerdeinstanz stellt fest, die Ausführungen der Berufungsinstanz sind nicht frei von Rechtsfehlern. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich der Streitwert einer Auskunftsklage nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei verfolgt. Dabei bietet der Leistungsanspruch, den die Klägerin auf dem Rechtsweg durchzusetzen gedenkt, einen Anhaltspunkt. Der Streitwert kann gemäß § 340 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt werden. Auszugehen ist von den Vorstellungen der klagenden Partei, die sie gemäß ihrem Tatsachenvortrag bezüglich des Leistungsanspruchs angibt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nicht identisch ist mit dem Leistungsanspruch. Der Streitwert des Auskunftsanspruchs beläuft sich in der Regel auf einen Teilwert des Hauptanspruchs. Dieser Teilwert wird in den meisten Fällen mit ¼ bis 1/10 vom Hauptwert angesetzt. Den Streitwert, den die Klägerin in der ersten Instanz mit 600 Euro beziffert hat, habe das Berufungsgericht missverstanden. Tatsächlich ist die Klägerin von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen, denn sie hat den Aufwand des Auskunftsbegehrens mit 300 Euro pro Beklagten angegeben. Dieser Aufwand wird jedoch nur dann berücksichtigt, wenn der Klage stattgegeben wird und die beklagte Partei sich für den Rechtsweg der Berufung entscheidet.

Ihrem Vortrag entsprechend begehrt die Klägerin Auskunft hinsichtlich der Daten ihrer Mitgesellschafter, weil sie sich mit diesen im Rahmen einer außergewöhnlichen Gesellschafterversammlung über das weitere Vorgehen der wirtschaftlich notleidenden Fondsgesellschaft beraten will. Die Berufungsbegründung führt aus, der Streitwert des Auskunftsbegehrens richte sich nach der Bedeutung des Anspruchs, der typischerweise nur mit einem Bruchteil beziffert werde.

Die Beschwerdeinstanz stellt fest, der Streitwert ist nicht auf die 600 Euro festzulegen, an dem die Berufungsinstanz das Auskunftsbegehren festmacht. Es liegt zwar kein Leistungsanspruch zugrunde, sondern lediglich die Absicht der Klägerin, ihre Gesellschafterrechte auszuüben, was jedoch nichts an der Ermittlung des Streitwertes des Beschwerde-Gegenstandes ändert. Die Richter der Beschwerdeinstanz legen zwei Schätzungen zur Festlegung des Streitwertes zugrunde. Sie stellen auf die Höhe der Einlage der Klägerin in der Fondsgesellschaft ab und setzen im Rahmen einer zweiten Schätzung einen Bruchteil dieses Hauptwertes als Streitwert für die Auskunftsklage fest. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung (Berufungsinstanz) stellt unzutreffend fest, es komme auf den Wert der Beteiligung der Klägerin an dem „notleidend gewordenen Fonds“ an. Die Richter am BGH stellen fest, dass die Klägerin vermutlich nicht in der Lage war, den Wert ihrer Einlage zum Zeitpunkt der Berufung zuverlässig einzuschätzen. Die Beklagten in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende und Treuhand-Kommanditisten sind in dieser Hinsicht in einer sehr viel besseren Position, haben sich jedoch zu dem Wert der Einlage der Klägerin nicht geäußert. Die Richter gestehen der Klägerin die Absicht zu, die „wirtschaftliche Schieflage“ der Fondsgesellschaft beseitigen zu wollen. Ob diese Absicht Erfolg hat oder nicht, spielt keine Rolle.

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen. Aufgrund dieses Vorgehens erhält diese die Möglichkeit, den Streitwert des Beschwerde-Gegenstandes unter Berücksichtigung der ausgeführten Rechtsgrundsätze erneut festzusetzen und dem Berufungsverfahren Fortgang zu gewähren.

BGH, Beschluss vom 17.11.2015, Az. II ZB 28/14


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