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Streitwert bei Unterlassungsansprüchen wegen unzureichender Widerrufsbelehrung

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04. 08. 2011, Az. 6 W 70/11


Streitwert bei Unterlassungsansprüchen wegen unzureichender Widerrufsbelehrung

Der Streitwert für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt genau 15.000 €. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. hervor (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04. 08. 2011, Az. 6 W 70/11). Gelten soll dies allerdings nur dann, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen Verbraucherschutzverband handelt, weil in diesem Fall ein nicht ganz unerhebliches allgemeines Interesse an einer zutreffenden Belehrung besteht. Nach Ansicht der höchsten Frankfurter Richter ist der Streitwert jedoch erheblich geringer zu bemessen, wenn ein Mitbewerber entsprechende Ansprüche gerichtlich verfolgt, weil dieser bloß mittelbar betroffen ist.

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Die Sache gelangte durch eine Beschwerde der Klägerin, einem Verbraucherschutzverband, in die Hände des OLG Frankfurt a. M. Die Klägerin erwirkte zuvor durch einstweiligen Rechtsschutz eine Anordnung gegen einen Onlineshop-Betreiber, der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hatte. Sie hatte damit dem Grunde nach Erfolg. Dem Onlineshop-Betreiber wurde die Verwendung der fehlerhaften Belehrung untersagt. Mit ihrer Beschwerde an das OLG Frankfurt a. M. monierte die Klägerin den durch das zuvor mit dem Fall befassten Gericht festgesetzten Streitwert. Im Ergebnis wurde vor dem OLG also lediglich über die Kosten gestritten.

Der Verbraucherverband hatte einen Streitwert von 15.000 € angegeben, was die Beklagte für überzogen hielt. Hierzu führte sie an, der von ihr begangene Wettbewerbsverstoß liege nicht so schwer, dass ein Streitwert von insgesamt 15.000 € angemessen sei.

Höherer Streitwert bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden - Auszug aus den Gründen des Beschlusses
Dieser Ansicht schlossen sich die Frankfurter Oberlandesrichter nicht an. Sie setzten in ihrem Beschluss den Streitwert auf die von der Klägerin geforderten 15.000 € fest.

Der zuständige Senat führte in seiner Beschlussbegründung aus, dass der Streitwert aufgrund einer fehlerhaften Widerrufbelehrung zwischen Mitbewerbern in aller Regel wesentlich geringer als die hier verlangten 15.000 € zu bemessen sei, weil ein Mitbewerber durch den Verstoß nicht gravierend betroffen sei. Schließlich ließe sich für diesen auch nur eine mittelbare Betroffenheit bejahen.

Für Fälle der vorliegenden Art, in denen es um den Schutz der Verbraucher ginge, sei jedoch eine andere Interessenlage gegeben. Diese rechtfertige den festgesetzten Streitwert in Höhe von 15.000 €. Begründet wurde dies damit, dass die Allgemeinheit, und damit auch der angesprochene Verbraucher, ein Interesse daran habe, fehlerfrei über das Widerrufsrecht sowie die entsprechenden Modalitäten informiert zu werden. Die Information müsse überdies klar und deutlich sowie rechtskonform erfolgen. In Fällen der vorliegenden Art ist der Verbraucherschutz höher zu bewerten, was dann auch für den Streitwert gelten muss, so das Gericht.

Kommentar und Praxishinweis
Bei der Festsetzung von Streitwerten haben Gerichte einen recht großen und flexiblen Spielraum. Entsprechend unterschiedlich fallen die jeweiligen Entscheidungen auch aus. In jedem Fall war das OLG Frankfurt a. M. vorliegend zugunsten des Verbraucherschutzverbands recht großzügig. Wie andere Entscheidungen zeigen wäre sicherlich auch ein geringerer Streitwert juristisch vertretbar gewesen.

Für die Praxis ergibt sich aus dem Urteil deshalb erhöhte Vorsicht. Widerrufsbelehrungen sind recht fehleranfällig und stellen vor allem kleinere Unternehmen bzw. Unternehmer vor eine Herausforderung. Um kostspielige Abmahnungen sowie gerichtliche Verfahren zu vermeiden, ist damit auf eine juristisch korrekte Widerrufsbelehrung höchsten Wert zu legen. Es kann deshalb nur empfohlen werden, bei der Erstellung der Belehrungen rechtskundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es gilt: Prävention statt Repression!

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04. 08. 2011, Az. 6 W 70/11


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