Streit ums Federvieh: Real unterliegt dem DFB
Mit einer Fußball-Weltmeisterschaft lassen sich bekanntlich gute Geschäfte machen. Das Bier zum Spiel, die Wurst zum Spiel, der Gartenzwerg zum Spiel - der Fantasie von Händlern und Herstellern sind keine Schranken gesetzt. Oder etwa doch? Die Erfahrung, dass die unternehmerische Freiheit Grenzen haben kann, machte jetzt die Einzelhandelskette Real, die im Frühjahr rechtzeitig zur nahenden WM Fußball-Fußmatten und Fanbekleidung auf den Markt gebracht hatte. Dagegen klagte der Deutsche Fußballbund (DFB), weil er seine Markenrechte verletzt sah. Zu Recht, wie jetzt das Landgericht München entschieden hat (Urteil vom 07.08.2014, Az.: 13 HK O 10510/14).
Ein großes Fußballturnier ist immer ein gutes Geschäft. Und weil die Deutschlandfahne als staatliches Hoheitszeichen nach geltendem Recht nicht als Marke geschützt werden kann, lassen sich Fandevotionalien in Schwarzrotgold prima verkaufen. Die beklagte Handelskette Real bedruckte die strittigen Produkte jedoch nicht mit den Landesfarben, sondern mit einem Adler-Symbol und teilweise dem Wortzusatz "Deutschland". Dagegen erwirkte der DFB eine einstweilige Verfügung. Denn sein in Deutschland und in Europa als Marke geschütztes Verbandslogo ziert ebenfalls ein Adler. Real wehrte sich, berief sich darauf, dass eine Markeneintragung für staatliche Hoheitszeichen (hier dem Bundes-Adler) nicht möglich ist, und legte Widerspruch ein. Erfolglos. Denn das Gericht, so stellte sich jetzt heraus, war für die Beschwerde eigentlich der falsche Ansprechpartner.
Tatsächlich ist das strittige Adler-Logo als Bild-Wort-Marke seit November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragen (Registernummer 302012058725). An diese amtliche Entscheidung fühlte sich das Gericht gebunden. Wenn die Marke eingetragen wurde, so das LG in seinem Urteil, dann sei davon auszugehen, dass das Symbol des DFB keine Nachahmung des deutschen Bundesadlers darstelle und deshalb markenrechtlich geschützt sei. Tatsächlich erfolgt eine solche Eintragung nicht automatisch, jeder Antrag wird von den zuständigen Beamten geprüft und dann genehmigt oder abgelehnt. Die einstweilige Verfügung war also zu Recht erwirkt worden.
Die Entscheidung des Landgerichts ist für den DFB aber zunächst nur ein Etappensieg. Denn die Handelskette hat beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Prüfungs- bzw. Löschantrag gestellt. Ein Vorgehen, das auch das Landgericht in seinem Urteil als Weg zur endgültigen Klärung aufgreift. Kommen die Prüfer in dem vermutlichen lange dauernden Verfahren zu dem Schluss, dass die Eintragung der Marke aufgrund der Ähnlichkeit zum Bundeswappen zu Unrecht erfolgt ist, könnte sie aus dem Markenregister wieder gelöscht werden. Und Real könnte seine Fanprodukte dann spätestens zur Fußball-Europameisterschaft in zwei Jahren doch noch unters Volk bringen.
Kommentar
Die Tücke liegt wohl im Detail. Der DFB-Adler sieht zwar nicht exakt so aus wie der Bundesadler - aber ein bisschen eben doch. Und zumindest über die Symbolik des Logos dürfte sich schwerlich streiten lassen: Deutschland als Staat auf der einen Seite, der Deutsche Fußball-Bund, der diesen Staat in (Fußball-)sportlicher Hinsicht auf der Welt vertritt, auf der anderen. Andererseits ist der Adler im Fußball seit jeher kein ganz unbekanntes Tier. Die Anhänger vom Bundesligisten Eintracht Frankfurt singen nicht nur das Lied vom "Adler auf der Brust", der Verein hat sich sein Logo mit dem Federvieh ebenfalls schon vor längerer Zeit beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Der Frankfurter Vogel sieht zwar anders aus wie der DFB-Adler und wie das deutsche Staatswappen erst recht - aber ein bisschen Ähnlichkeit ist eben doch vorhanden. Müssten die Beamten, kommen sie im vorliegenden Fall zu einer für den DFB negativen Entscheidung, dann nicht auch diese Eintragung revidieren? Fragen, die sich das Landgericht München nicht stellen muss. Für das LG gab es hier eigentlich nichts zu verhandeln: Der DFB hatte die Eintragung seiner Marke ordnungsgemäß beantragt und die Eintragung war erfolgt. Also war der Verband berechtigt, seine Marke zu verteidigen.
LG München I, Urteil vom 07.08.2014, Az. 11 HK O 10510/14