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Streit um angeblich gefälschte 'Converse-Schuhe' und Parallelimporte

BGH, Urteil vom 15. 3. 2012, Az. I ZR 52/10


Streit um angeblich gefälschte 'Converse-Schuhe' und Parallelimporte

Der Markeninhaber muss im Prozess lediglich Anhaltspunkte und Umstände darlegen, weshalb es sich seiner Meinung nach um eine Markenfälschung handelt. Die Auskunftspflicht umfasst keine Betriebsgeheimnisse.

Zur Sachlage:
Die Klägerin ist ein US-amerikansiches Unternehmen, das Sportschuhe produziert und vertreibt. Dazu gehören auch die Sportschuhe „Converse All Star Chuck Taylor", wofür die Klägerin in Deutschland die geschützte Wortmarke „CONVERSE“ sowie eine EU-weit geschützte Bildmarke besitzt.
Die Beklagte handelt mit Sportschuhen und beliefert verschiedene Verbrauchermärkte und Handelsgruppen. In dieser Tätigkeit stattete sie im Jahr 2008 einen Solinger Markt mit Sportschuhen aus, die die geschützte Markenkennzeichnung trugen.

Die Klägerin behauptet, dass die angebotenen Schuhe im Solinger Markt sowie in einem weiteren Warenhaus in Neuss Produktfälschungen seien. Sie beantragte beim Landgericht, die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs der Sportschuhe zu verurteilen. Sie forderte auch den Besitz, die Werbung und das Angebot zu untersagen, insofern die Schuhe nicht von ihr selbst in Verkehr gebracht worden sind. Gleichzeitig beantragte sie die Herausgabe aller noch vorhandenen „gefälschten“ Schuhe, weitere Auskunft, Schadenersatz sowie öffentliche Bekanntmachung des Urteils.

Die Beklagte rechtfertigte ihr Vorgehen mit dem Hinweis, dass die Schuhe Originalware der Klägerin seien. Sie wären von einem Lizenznehmer innerhalb der EU produziert. Zudem seien die Markenrechte der Klägerin erschöpft. D. h. nach § 24 Abs. 1 Markengesetz sinngemäß: Die Klägerin kann es der Beklagten nicht untersagen, die Marke zu benutzen, wenn sie die Ware selbst in Verkehr bringt oder ihre Zustimmung dazu erteilt.

In erster Instanz erhielt die Klägerin teilweise Recht. Der Beklagten wurde der Vertrieb der Schuhe untersagt, wenn die Schuhe nicht von der Klägerin selbst oder einem autorisierten Produzenten in Verkehr gebracht worden sind. Der dagegen erhobene Einspruch der Beklagten endete mit einem weiteren Teilurteil zur Pflicht der Auskunftserteilung. Nunmehr legte die Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Die Klägerin beantragte, die Berufung zurückzuweisen sowie das Urteil zu veröffentlichen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Klage der Klägerin für unschlüssig. Es verneinte die markenrechtlichen Ansprüche und hielt den Vortrag der angeblich darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin zur Fälschung der Schuhe für unzureichend. Zudem sei das Markenrecht erschöpft. Die Revision des Urteils wurde zugelassen.

Der Bundesgerichtshof teilte die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht. Er entsprach der Revision der Klägerin, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

In der Begründung hieß es:
Für den Vertrieb der Schuhe durch die Beklagte fehle die Zustimmung der Klägerin als Markeninhaberin. Diese ist unabhängig davon, ob die Beklagte Originalwaren oder Fälschungen vertrieben hat, im Sinne des Markenrechts erforderlich. Die Eigenschaft der Schuhe - Original oder Fälschung - spielt für die Frage der Darlegungs- und Beweispflicht keine Rolle. Diese liege eindeutig bei der Beklagten und nicht bei der Klägerin. Der Beklagten obliegt auch die Beweispflicht, dass es sich um Originalware handelt.

Gleichwohl hat die Markeninhaberin eine sekundäre Darlegungspflicht. Sie kann Auskunft darüber erteilten, auf welcher Grundlage sie auf Produktfälschungen schließt. Im Verfahren ist die Klägerin dem nachgekommen. Anhand von Testkäufen in Solingen und Neuss konnte sie falsche Markierungen, Abstände und Größen sowie Produktions- und Fabriknummern nachweisen. Zur Preisgabe firmeneigener Codierungen war die Klägerin nicht bereit. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht die sekundäre Darlegungspflicht nur im Rahmen des Zumutbaren, die das Offenlegen von Betriebsgeheimnissen nicht umfasst.

Zum Schluss beschäftigte sich der Bundesgerichtshof noch mit der Frage der Erschöpfung des Markenrechts. Auch hier hatte das Oberlandsgericht die Klägerin als beweispflichtig angesehen. Dieser Meinung widersprach der Bundesgerichtshof. Grundsätzlich ist die Beklagte beweispflichtig. Eine Umkehr der Beweispflicht tritt nur dann ein, wenn die Gefahr der Marktabschottung durch die Markeninhaberin besteht. Diesen Fall sah der Bundesgerichtshof hier nicht bestätigt.

BGH, Urteil vom 15. 3. 2012, Az. I ZR 52/10


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