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Streit über die Rechte aus der Marke 'ZAPPA' entschieden

BGH, Urteil vom 31. 5. 2012, Az. I ZR 135/10


Streit über die  Rechte aus der Marke 'ZAPPA' entschieden

Der u. a. für das Markenrecht zuständige erste Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschied: Die Gemeinschaftsmarke ZAPPA, die aus dem Nachnamen des bekannten Musikers Frank Zappa besteht, ist aufgrund mangelnder Benutzung zu löschen. Deshalb kann die Verwendung der Bezeichnung „Zappanale“ für eine Musikveranstaltung nicht unter Berufung auf die Verletzung von Markenrechten verwehrt werden (BGH, Urteil vom 31. 5. 2012, Az. I ZR 135/10). Die Gemeinschaftsmarke ZAPPA wurde durch den Inhaber nur in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt („ZAPPA Records“), in welcher nach Ansicht des Senats keine Benutzung nach Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Nr. 40/94) liegt, weil das angesprochene Publikum hierdurch nur auf eine kennzeichenmäßige Verwendung als Hinweis auf eine Produktionsfirma schließt.

Sachverhalt und Gang des Verfahrens
Beim Kläger handelt es sich um einen Trust mit Sitz in den USA. Dieser verwaltet den Nachlass des Musikers Frank Zappa, der bereits im Jahr 1993 verstarb. Der Trust ist Inhaber der in der EU als Gemeinschaftsmarke geschützten Bezeichnung „ZAPPA“. Die Beklagte ist Veranstalterin des seit 1990 einmal im Jahr stattfindenden Musikfestivals „Zappanale“. Im Zuge dessen werden auch Tonträger und Bekleidungsstücke von ihr verkauft, die den Schriftzug „Zappanale“ tragen.

Wegen der Benutzung der Bezeichnung „Zappanale“ verklagte der Trust den Musikveranstalter und verlangte, diesen zur Unterlassung sowie zum Schadenersatz zu verurteilen. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit einer Widerklage. Sie machte geltend, die Klagemarke „ZAPPA“ müsse mangels Benutzung gelöscht werden.

Dieser Ansicht schloss sich das zunächst mit dem Fall befasste Landgericht Düsseldorf nicht an. Es wies sowohl die Klage des Trust als auch die Widerklage der Beklagten ab (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2009, Az. 2a O 232/07) Das als Berufungsinstanz tätig werdende Oberlandesgericht schloss sich dieser Ansicht teilweise an und bestätigte das abweisende Urteil des LG. In Bezug auf die Widerklage entschied es allerdings, dass die Gemeinschaftsmarke des Klägers aufgrund mangelnder Benutzung verfallen sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010, Az. 20 U 48/09). Nach der Revision des Klägers hatte nun der BGH final zu entscheiden.

Auszug aus den Gründen
Der BGH entschied, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Karlsruher Richter schlossen sich damit der Ansicht des OLG Düsseldorf an und erklärten die Löschung der Gemeinschaftsmarke.

Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, dass die Klägerin die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 2 und Abs. 2 lit. a der einschlägigen Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Nr. 40/94) innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in der EU benutzt hat. Infolgedessen sei der Verfall der Marke „ZAPPA“ anzuordnen. Das seitens des Klägers begehrte Verbot, ein Musikfestival nicht „Zappanale“ nennen zu dürfen, könne mithin nicht gerechtfertigt sein.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter wurden die von der Klägerin vorgetragenen Verwendungsbeispiele den Anforderungen der Verordnung Nr. 40/94 an eine rechtserhaltende Benutzung nicht gerecht. Bloß die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ sei keine markenmäßige Verwendung der streitbefangenen Wortmarke „ZAPPA“. Das Publikum fasse die Domain als Hinweis auf eine Website auf, die Informationen über den Musiker Frank Zappa enthält. Außerdem würde die von der Klägerin erfolgte Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ den wesentlichen Charakter der Marke „ZAPPA“ (und damit ihren Kernbereich) beeinflussen, was zur Folge hätte, dass eine Benutzung mit rechtserhaltender Wirkung nach Art. 15 Abs. lit. a der Verordnung Nr. 40/94 ausscheide.

Kommentar und Bewertung des Urteils
Das Urteil des ersten Senats zeigt eine wesentliche Besonderheit des Markenrechts auf. Eine Marke kann nur Bestand haben, wenn sie gelebt wird. Auf diese Weise ist das Markenrecht (im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten) besonders dynamisch und von einer tatsächlichen Nutzung abhängig. Es ist "gelebtes Recht".

BGH, Urteil vom 31. 5. 2012, Az. I ZR 135/10


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