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Strato-Werbung unzulässig

OLG Hamburg, 5 U 56/05


Strato-Werbung unzulässig

Unternehmen müssen bei der Verwendung von Werbeaussagen wie „ab […] €“ und „Dauer-Tiefpreis“ grundsätzlich bestimmte Anforderungen hinsichtlich des beworbenen Angebotsinhalts berücksichtigen. Dies hat das OLG Hamburg mit einem Urteil vom 26.04.2006 (Az. 5 U 56/05) entschieden und daher der STRATO-AG als Beklagte im vorliegenden Verfahren die weitere Verwendung besagter Werbeklauseln untersagt.

Die STRATO-AG hatte dabei als im Bereich des Webhosting tätiges Unternehmen regelmäßig eigene Dienstleistungen mit verschiedenen Slogans beworben. Hierbei fanden insbesondere Aussagen wie beispielsweise „Top-Qualität zum Dauer-Tiefpreis“ und die Bewerbung neuer Produkte in Form von „jetzt ganz neu: die STRATO Windows-Server […] ab 49 €“ Verwendung.

Tatsächlich jedoch entsprachen die abgebildeten Kosten nur bedingt den tatsächlich für die jeweiligen Dienstleistung fälligen Preisen und waren lediglich für den ersten Monat der vertraglich vereinbarten Laufzeit gültig. Im Anschluss daran wurde ein deutlich höherer Preis fällig.

Der Kläger machte als Wettbewerber im vorliegenden Verfahren einen entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Verstoß der STRATO-AG geltend. Insbesondere würden durch den abgebildeten Mindestpreis Kunden angelockt, die die beworbenen Dienstleistungen jedoch nicht dauerhaft zu diesen Kosten beziehen könnten.

Dieser Ansicht schlossen sich die Richter vorliegend weitestgehend an.
So sei die Werbung mit „ab“-Preisangaben zwar grundsätzlich zulässig und auch verkehrsüblich. Es dürfe aber dabei nicht der Eindruck erweckt werden, es sei ein eigentlich teureres und umfangreicheres Leistungsspektrum bereits für den abgedruckten Mindestpreis erhältlich. Dies war vorliegend gerade der Fall, weshalb die Beklagte zukünftig auf andere Slogans zur Bewerbung der eigenen Dienstleistungen zurückgreifen müsse.

Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch für die Angabe eines „Dauer-Tiefpreises“, der entsprechend des Wortlauts auch tatsächlich dauerhaft als solcher verfügbar sein müsse. Zwar sahen die Richter vorliegend keine Veranlassung, an dem Wortlaut „Tiefpreis“ zu zweifeln, aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens ergab sich jedoch eine grundsätzliche Beschränkung des beworbenen Preises auf die erste Vertragslaufzeit. Nach dieser fällt den Bedingungen zufolge ein entsprechend höherer Preis an, weshalb es sich auch nicht um einen „Dauer-Tiefpreis“ als solchen handeln kann. Die Aussage sei demnach ebenfalls wettbewerbswidrig.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG Hamburg die Zulässigkeit bestimmter Werbeaussagen grundsätzlich konkretisiert. Dies hat insbesondere aufgrund der weiten Verbreitung von „ab“-Preisangaben und Werbeaussagen wie „Dauer-Tiefpreis“ für die Praxis eine entsprechend große Bedeutung.

Tatsächlich dürften die getroffenen Feststellungen der Richter dabei im Sinne einer grundsätzlich verbraucherfreundlichen und wettbewerbsregulierenden Rechtsprechung nicht als überraschend zu werten sein.
Die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Werbeaussagen erscheint dabei aus dem Kontext durchaus naheliegend, da auch aus Sicht eines objektiven Dritten der zulässige Interpretationsspielraum im vorliegenden Fall ausgereizt sein dürfte.

Im Ergebnis ist das OLG Hamburg damit den bisherigen Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung gefolgt. Unternehmen sollten entsprechend bei der Gestaltung ihrer Werbung auch in Zukunft bei der Verwendung bestimmter Aussagen die eigentliche Bedeutung im Sinne einer wettbewerbskonformen Auslegung nicht zu weit ausreizen.

OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2006, Az. 5 U 56/05


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