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„Sternchenwerbung“ von PKW-Händler wettbewerbswidrig

KG Berlin, Urteil vom 04.09.2012, Az. 5 U 103/11


„Sternchenwerbung“ von PKW-Händler wettbewerbswidrig

Die Werbung eines Autohändlers ist wettbewerbswidrig, wenn nicht auf den ersten Blick der Endpreis für den Verbraucher deutlich wird. Die notwendige Preistransparenz und sachliche Vergleichbarkeit für den Verbraucher ist verletzt, wenn der Händler einen Preis angibt, in dem noch nicht alle wesentlichen Preisbestandteile enthalten sind. Ein Verweis mit Sternchenhinweisen auf hinzukommende Überführungsgebühren, Sicherheitspakete und Fußmatten ist nicht ausreichend, da der Verbraucher sich nicht auf nachfolgende Preisinformationen verweisen lassen muss. Vorliegend überschritten diese Kosten die Bagatellgrenze in erheblichem Maße, sodass diese Kosten vorab anzugeben waren.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Verbraucherschutzeinrichtung. Die Beklagte ist eine gewerbliche Autohändlerin. Diese wirbt mit PKW-Anzeigen direkt gegenüber Verbrauchern. Im vorliegenden Streitfall bot die Beklagte einen Renault Clio zum Preis von 6.999,-€ an. An diesem eigentlichen Endpreis befand sich ein Hinweis mit Sternchen. In deutlich kleinerer Schrift befand sich unter diesem Sternchen der Hinweis, dass zu diesem Preis der Kosten für die Überführung des Fahrzeuges, sowie eines Sicherheitspaketes und noch einzulegender Fußmatten in Höhe von insgesamt 599,00 € hinzukommen. Eine Angabe des tatsächlichen Endpreises von 7.598,00 € erfolgte nicht. Der Verbraucher muss vielmehr diese Bestandteile erst erkennen, sich merken und zu dem vorgenannten Endpreis addieren.

Die Klägerin meint, dass durch diese Maßnahme ein unzulässiger Werbeeffekt durch den vermeintlich geringeren Endpreis von der Beklagten erzielt werde. Diese verstoße gegen die Preisangabenverordnung, wonach gegenüber dem Verbraucher stets der Preis inklusive aller wesentlichen Bestandteile angegeben werden muss. Die Beklagte ist der Ansicht, dass durch den Sternchenhinweis ausreichend aufgeklärt wurde und alle Preisbestandteile transparent dargestellt seien.

Entscheidung
Das Kammergericht Berlin verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und sah die Preisangabenverordnung verletzt. Durch die Nichtangabe wesentlicher Kosten für die Überführung und etwaige Sicherheitspakete verstößt die Beklagte gegen die Preisangabenverordnung und handelt daher wettbewerbswidrig. Für den Verbraucher wird nicht sofort erkennbar, welchen Preis er bei dem Erwerb des streitgegenständlichen Renault Clio zu zahlen habe. Der Grundgedanke einer transparenten und übersichtlichen Preisgestaltung wird nicht erfüllt. Zumal die Überführungskosten auch grundsätzlich keine Kosten sind, die dem Verbraucher entstehen, sondern die regelmäßig allein im Betrieb der Beklagten anfallen. Diese Kosten werden lediglich anhand des Endpreises auf den Verbraucher umgelegt.

Die Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, dass es sich bie den beanstandeten Kosten um solche der unter der Bagatellgrenze handele. Der BGH hat hierzu seinerzeit entschieden, dass bei Kosten von tausenden Euro für Flugtickets Kosten von bis zu etwa 40 € als Bagatellen anzusehen sind. Dieser Sachverhalt ist nicht übertragbar. Die weiteren Kosten von 599,00 € stellen fast 10 % der Gesamtkosten dar. Dies ist für die Entscheidung des Verbrauchers entscheidend und geeignet dessen Verhalten unsachlich zu beeinflussen. Ein Betrag von 600 € kann mithin nicht mehr als Bagatellfall beurteilt werden.

Die bloße Angabe der Kosten mit einem Hinweis genügt nicht. Diese Kosten sind nicht gesondert hervorgehoben. Ferner wird zum Preisvergleich der optisch hervorgehobene Werbepreis von 6.999 € vom Verbraucher regelmäßig zur Anwendung kommen. Eine vom Verbraucher mittels Addition durchzuführende Berechnung des Endpreises durch Berücksichtigung aller weiteren Kosten kann vom Verbraucher nicht erwartet werden. Dies würde auch zur Nachahmung derartiger Werbemaßnahmen von anderen Konkurrenzunternehmen führen. Der Verbraucher müsste daher bei jedem einzelnen Angebot separat bewerten, b hier noch weitere Berechnungen durchzuführen sind oder nicht. Aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens war der Beklagten das beanstandete Geschäftsverhalten zu untersagen.

Fazit
Mit dem Kammergericht Berlin setzen nahezu alle Obergerichte die verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort. Der Verbraucher muss sich bei der bunten und unübersichtlichen Werbevielfalt darauf verlassen können, dass der Preis als Endpreis zu verstehen ist. Der Kaufpreis stellt regelmäßig eines der wichtigsten Kriterien für die Kaufentscheidung dar. Schlupflöcher, um sich Vorteile zu erschleichen, werden konsequent geschlossen.

KG Berlin, Urteil vom 04.09.2012, Az. 5 U 103/11


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