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Sternchenhinweis in Printwerbung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2015, Az. 4 U 49/15


Sternchenhinweis in Printwerbung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 17.07.2015 unter dem Az. 4 U 49/15 entschieden, dass eine Printwerbung wettbewerbswidrig ist, wenn ein Sternchenhinweis in der Werbung auf eine Webseite im Internet verweist. Die Information muss dann als intransparent gesehen werden, weil sie nicht in einfach zugänglicher Art und Weise erteilt werde. Nach § 4 UWG müsse die Werbung nicht nur in der Form und im Inhalt „klar und eindeutig“ sein, sondern auch gut erkennbar und leicht erreichbar sein.
Der BGH wies die gegen diese Beurteilung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Rechtssache keine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts habe.

Das Landgericht gab den Unterlassungsanträgen statt. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, das LG habe wesentliche Aspekte außer Betracht gelassen. Es habe nicht bedacht, dass Verbraucher damit rechnen, dass sie Rabatte auf Möbel nicht für alle Warengruppen erhalten würden. Es stimme auch nicht, dass das Angebot nur vereinzelt gelte. Auch sei der lesertypische Umgang mit einer so genannten Flappe verkannt worden. Ein Leser würde nicht die Zeitung wieder rückwärts blättern, um zur Auflösung eines Sternchenhinweises zu gelangen. Die Flappe werde herausgezogen. Daher sei Werbung mit einer Flappe besser als solche, die in der Zeitung selbst enthalten sei.
Irreführend sei die streitige Werbung nicht, da die Zahl Marken, für die der Rabatt gelten solle, über 400 sei.

Der Kläger verteidigt das Urteil des LG. Es sei nicht richtig, dass der Verbraucher nicht überrascht von den vielen Einschränkungen des Angebots sei. Doch darauf komme es auch nicht an. Maßgeblich sei die schwierige Auffindbarkeit der Auflösung des Sternchenhinweises. Die Beklagte könne sich nicht auf die Rechtssprechung des EuGH im Hinblick auf den Medienbruch berufen. Denn der EuGH habe eine Verlagerung der Auflösungen auf die eigene Homepage nicht für allgemein zulässig erachtet. Es komme vielmehr auf den Einzelfall an. Ähnliches gelte auch für die Auffassung des BGH.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das OLG spricht dem Kläger die Unterlassungsansprüche zu, da die Beklagte mit ihrer Werbung gegen das Transparenzgebot verstoßen habe.
Werbemaßnahmen seien nur dann zulässig, wenn die Bedingungen bezüglich der Angebote eindeutig und klar angegeben seien. Der Werbende habe hier darüber zu informieren, dass ein Rabatt nur für bestimmte Gruppen von Waren gelte. Denn dies stelle eine wesentliche Information für den Verbraucher dar.

Zur Klarheit eines Sternchenhinweises gehöre es, dass die Erläuterung, die dem Sternchen zugeordnet ist, leicht zu erreichen sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Erläuterung befinde sich nicht auf dem gleichen Artikel wie das Sternchen. Das sei zwar nicht nötig, dennoch müsse die Erläuterung leicht zu erreichen sein.
Es könne nicht vorausgesetzt werden, dass der durchschnittliche Verbraucher oder ein anderer Marktteilnehmer im Umgang mit so genannten Flappen geübt sei. Ein typischer Umgang mit diesem Werbemedium habe sich noch nicht eingestellt, wie der Senat aus eigener Erfahrung beurteilen könne. Es fehle zudem an einer klaren Zuordnung. Der Sternchenhinweis beinhalte nicht die Angabe einer Seite, auf der die Erläuterung auffindbar sei. Ohne solchen Hinweis müsse der Verbraucher prüfen, ob in der Flappe noch weitere Erläuterungen enthalten seien, um sicherzugehen, dass es sich bei der Erklärung um die handele, die dem Sternchenhinweis zuzuordnen sei. Dazu müsse er sich erst vergewissern, dass in der Flappe nicht weitere Sternchen und Erläuterungen enthalten seien. Aus diesen Betrachtungen werde deutlich, dass die Werbung das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot aus § 4 UWG nicht erfülle.
Es sei auch nicht möglich, dass der Verbraucher auf das Internet verwiesen werde, um eine Auflösung des Sternchenhinweises zu erlangen. Der Anlockeffekt der Werbung mit Rabatten könne dazu führen, dass Verbraucher eine Kaufentscheidung treffen, bevor sie die Recherche im Internet durchgeführt haben.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2015, Az. 4 U 49/15


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