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Standardisierte Mandatsbearbeitung


Standardisierte Mandatsbearbeitung

Einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche fehlt die Qualität einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Der BGH befasste sich vor Verkündung des Urteils am 10.01.2013 mit wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen von Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf durch die Benutzung von Tauschbörsen hervorgerufenen Urheberrechtsverletzungen spezialisiert hatten.

Der zugrunde liegende Sachverhalt war folgender:

Die Parteien betreiben beide derartig spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien. Hier ist es nicht unüblich, einen sehr großen Umfang an Mandate zu bearbeiten.

Während die Klägerin zumeist die Ansprüche etwaiger Rechteinhaber vertritt, verteidigt die Beklagte Personen, denen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden.

Um der Menge an Mandatsanbahnung und -bearbeitung gerecht zu werden, bedient sich die Beklagte zur Arbeitsvereinfachung eines mehrschrittigen Verfahrens, bei dem sie sukzessive die für die Verteidigung erforderlichen Informationen erhält.

In 300 Verfahren vertrat die Beklagte Mandanten, die zuvor von der Klägerin Abmahnungen wegen mutmaßlichen urheberrechtlichen Verstößen erhalten hatten. Bei allen Verfahren antwortete die Beklagte der Klägerin und gab stets an, dass die abgemahnten Mandanten die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Betroffenen urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich gemacht.

Die Klägerin warf der Beklagten vor, sie würde dem gegnerischen Anwalt gegenüber bewusst unwahr vortragen und sah darin eine Wettbewerbswidrigkeit gem. § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO, § 263 StGB.

Dazu würde nach Klägersicht eine Irreführung der Verbraucher gem. §§ 3, 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG

vorliegen.

Die Klägerin begehrte aus diesen Gründen einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der oben aufgeführten Verhaltensweise. Auch forderte sie von der Beklagten unter anderem den Ersatz vorprozessual aufgetretener Kosten. 

Das Landgericht hatte der Klage mit Hauptantrag auf Unterlassung stattgegeben und die darauf bezogenen Folgeansprüche bejaht. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein und das Berufungsgericht wies darauf die Klage ab. Die Klägerin legte hier wiederum Revision beim BGH ein und verfolgte weiterhin ihr anfängliches Klagebegehren.

Der BGH stellte nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43a Abs. 3 BRAO, § 263 StGB der Klägerin gegen die Beklagte besteht. Er begründet dies vor allem damit, dass es an einer geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG fehlt. Der Begriff der „geschäftlichen Handlung“ diene in erster Linie zur Abgrenzung des Lauterkeitsrechts vom allgemeinen Deliktsrecht. Überdies ist das Antwortschreiben der Beklagten nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen möglicher zukünftiger Mandanten zu beeinflussen. Der objektive Zusammenhang, der in dieser Problematik ebenso eine Rolle spielt, müsse nach BGH-Ansicht funktional ausgelegt werden. Das setze wiederum voraus, dass die konkrete Handlung bei objektiver Betrachtung darauf abzielt, durch Entscheidungsbeeinflussung den Absatz des eigenen oder fremden Unternehmens zu fördern. Dies gelte ebenso im Hinblick auf Verhaltensweisen gegenüber Mitbewerbern oder anderen Marktteilnehmern, so die BGH-Richter.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14.10.2011 auf Kosten der Klägerin zurück.

BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az.: I ZR 190/11


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