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Sportwettbüros in Spielhallen unzulässig

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2011, Az. 4 A 1965/07


Sportwettbüros in Spielhallen unzulässig

Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte zu entscheiden, ob die Vermittlung von Sportwetten innerhalb einer konzessionierten Spielhalle gegen das Gesetz verstößt oder nicht. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 GlüStV rechtswidrig ist.

Während einer behördlichen Überprüfung der Spielhalle des Klägers im Jahr 2004 stellten die zuständigen Mitarbeiter fest, dass der Betreiber in seiner Spielhalle einen Tipomaten aufgestellt hatte. Es handelt sich um ein Online-Terminal, mit dem die Besucher der Spielhalle im Wege der Selbstbedienung Sportwetten bei dem in P ansässigen Anbieter D abschließen konnten. Die Mitarbeiter der Behörde forderten die anwesende Aufsichtsperson auf, das Vermittlungsgeschäft mit Sportwetten umgehend einzustellen, Fristablauf war der 26. Mai 2004. Sie übergaben der Aufsichtsperson einen Handzettel, der über die Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter aufklärte. Der Betreiber der Spielhalle stellte dieses Geschäftsmodell noch am selben Tag ein.

Dennoch erhob er mit Schreiben vom 31.05.2004 Widerspruch gegen diese Einstellungsverordnung. Er betonte, es handele sich um ein vorsorgliches Rechtsmittel, falls die mündliche Aufforderung als Ordnungsverfügung einzustufen sei. Die Behörde äußerte sich dahingehend, die Aufforderung ihrer Mitarbeiter an den Betreiber, das angegriffene Geschäftsmodell aufzugeben, sei keine Ordnungsverfügung. Es handele sich lediglich um eine mündliche Aufforderung, die ihm, dem Betreiber, die Möglichkeit gegeben habe, freiwillig auf die Vermittlung von Sportwetten zu verzichten. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch als unbegründet zurück und stufte die steitgegenständliche Aufforderung als mündlich ausgesprochenen Verwaltungsakt nach § 14 Abs. OBG NRW ein. Sie zitierte § 284 StGB, wonach sich der Betreiber der Beihilfe zur Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele schuldig macht.

Der Rechtsstreit ging bis in die Berufungsinstanz, die gleichfalls zugunsten der Beklagten entschied. Die Richter werten die mündliche Aufforderung zur sofortigen Einstellung der Vermittlung von Sportwetten als mündlichen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG NRW. Bei verständiger Würdigung der Umstände ergibt sich, dass es sich bei dieser Aufforderung nicht um eine behördliche Belehrung zu den Umständen der vorliegenden Rechtslage handelt, sondern um eine verbindliche und damit zu befolgende Anordnung. Der Regelungscharakter ergibt sich aus der Fristsetzung zur Betriebseinstellung, die auf den 26.05.2004 datiert. Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 20.10.2004 unterstreicht diesen Regelungscharakter zusätzlich. Die Klägerin ist durch diese rechtsverbindliche Regelungsanordnung nicht in ihrer Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt. Sie ist hinreichend bestimmt, was alleine daran zu erkennen ist, dass der Kläger dieser Anordnung Folge geleistet und den Tipomaten aus der Spielhalle entfernt hat.

Die Einstellungsaufforderung verstößt nicht gegen das Schriftformerfordernis gemäß § 20 Abs. 1 OBG NRW, da es sich um einen mündlich ausgesprochenen Verwaltungsakt handelt. Sofern überhaupt von einem Formmangel auszugehen ist, wurde dieser spätestens mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 geheilt (§ 45 VwVfG NRW). Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht als Vermittlerin von Glückspielen und Sportwetten anzusehen, da sich der Tipomat frei zugänglich in der Spielhalle befand, greift nicht, da nach der Legaldefinition gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV ein Glücksspiel dort stattfindet und vermittelt wird, wo die Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Ein aktives Einschreiten des Klägers ist nicht notwendig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er Gewinne aus den Sportwetten bis zu 500 Euro umgehend in bar an die Spieler auszahlte. Höhere Summen wurden innerhalb von 48 Stunden bar oder durch Scheck ausgezahlt. Die Untersagung der Sportwetten-Vermittlung ist als Dauerverwaltungsakt zu klassifizieren.

Auch der Glücksspielstaatvertrag sieht keine abweichenden Regelungen vor. Als Rechtsgrundlage sind § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV und § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW heranzuziehen. Der Kläger kann sich nicht auf die Zulassung des außerhalb von NRW ansässigen Sportwetten-Veranstalters D in P berufen, da bei diesem Sachverhalt eine transnationale Rechtsgeltung von vorneherein ausgeschlossen ist. Mit dieser Regelung soll das Geschäft mit Glücksspiel und Sportwetten eingeschränkt werden. In diesem Fall sind die nationalen Regelungen des Bundeslandes NRW anzuwenden. Im vorliegenden Fall „bricht nationales Recht die transnationale Geltung“. Entsprechend § 5 Abs. 3 GlüStV AG NRW und § 33i GewO fehlt dem Kläger die Erlaubnisfähigkeit für das Betreiben des angegriffenen Geschäftsmodells. Daher stand es im Ermessensspielraum der Beklagten, dem Kläger die vollständige Untersagung zum Betrieb des Tipomaten auszusprechen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2011, Az. 4 A 1965/07


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