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Sportstudio muss keine Preisliste in "Schaufenster" aushängen


Sportstudio muss keine Preisliste in "Schaufenster" aushängen

Das Landgericht (LG) Hamburg hat unter dem Aktenzeichen 327 O 255/10 mit Urteil vom 31.12.2010 entschieden, dass ein Schaufenster aus begrifflichen Gründen dazu dient, dass eine Dienstleistung oder Ware "zur Schau gestellt" wird. So sei auch die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) zu deuten.

Von einer solchen Zuschaustellung könne jedoch nicht die Rede sein, wenn ein Fenster großflächig mit einer Milchglasfolie verklebt wird und dadurch einen Einblick in die Geschäftsräume verhindert, so dass die angebotenen Waren oder Leistungen nicht betrachtet werden können. 

Ein solchermaßen gestaltetes Fenster sei kein Schaufenster im Sinne der PAngV.

In dem verhandelten Fall wurde seitens der Klägerin die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten sowie zu einer Unterlassung beantragt. Die Beklagte, eine Sportclubbetreiberin, soll demzufolge nicht im geschäftlichen Verkehr Leistungen anbieten ohne hierfür ein Preisverzeichnis in das Schaufenster oder in einen Schaukasten zu hängen.

Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten ein entsprechendes Verbot unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel erteilt wurde. Im Hauptverfahren verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und trägt vor, dass ihre Fenster keine Schaufenster im Sinne der PAngV seien, da sie abgeklebt seien. Dies diene dem angenehmeren Gefühl der Kundinnen im Inneren der Räume.

Die auf die Fenster aufgebrachten Werbemittel würden eindeutige Hinweise hinsichtlich der Preisgestaltung enthalten. Regelrechte Preisverzeichnisse seien jedoch in Fitnessstudios nicht üblich und würden auch von Verbrauchern nicht erwartet.

Zudem sei gar nicht sie, sondern es seien die Studios abgemahnt worden.

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Zu den Gründen führt das Gericht aus, der vorgebrachte Unterlassungsanspruch sei seitens der Klägerin nicht hinreichend bestimmt worden. Es stehe gerade im Streit, ob die Fenster unter den Begriff „Schaufenster“ im Sinne der PAngV zu subsumieren seien oder nicht. Daher sei es nicht zulässig, diesen Begriff in den Verbotstenor mit aufzunehmen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Streit in ein eventuell anschließendes Ordnungsmittelverfahren verlagert werden würde. Auch würden die Lichtbilder die unterschiedliche Gestaltung der Fenster belegen. Teilweise seien diese Fenster völlig undurchsichtig. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin ein Verbot begehrt, welches lediglich den bestimmten Teil ihres Antrag umfasst.

Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Denn dazu müsse es sich um „Schaufenster“ im Sinne der PAngV handeln. Von einem solchen könne aus vorgenannten Gründen hier aber nicht die Rede sein. Im Gegenteil werde ja gerade bewusst verhindert, dass ein Einblick in die Räume von außen und damit eine Bewerbung der Leistung möglich ist.

Damit würden aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 PAngV fehlen.

Auch die außen angebachten Werbezettel ändern an diesem Umstand nichts.

Des Weiteren habe die Klägerin keinen Beweis erbracht, dass sie die Beklagte tatsächlich abgemahnt hat. Insofern reiche es nicht aus, dass die Sportstudios abgemahnt wurden. Es sei eine separate Abmahnung der Beklagten erforderlich gewesen, an welcher es hier fehlt. 

LG Hamburg, Aktenzeichen 327 O 255/10, Urteil vom 31.12.2010


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